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§ 329 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Befugnisse des Verwalters

§ 329.

(1) Der Verwalter ist zur Geltendmachung und Einklagung des gepfändeten Rechtes (§ 308), zur Geltendmachung einer Teilung, Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens und Kündigung sowie zur Abgabe der sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen für den Verpflichteten befugt.

(2) Der Verwalter hat die aus der Ausübung seiner Befugnisse nach Abs. 1 hervorgehenden Ansprüche durchzusetzen und die sich ergebenden Vermögenswerte zu verwerten.

(3) Rechtshandlungen des Verpflichteten, die das gepfändete Vermögensrecht betreffen, insbesondere dessen Kündigung, sind dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksam und ohne Einfluss auf die Befugnisse des Verwalters.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233849