§ 4
Auf die Exekution auf eine durch eine Schiffshypothek gesicherte Forderung sind die Bestimmungen der §§ 320 bis 324 der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht, wenn es sich um Ansprüche der im § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken bezeichneten Art handelt oder um Ansprüche aus Schuldverschreibungen auf den Inhaber oder aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Gesetzesnummer
10011241
Dokumentnummer
NOR12144888
alte Dokumentnummer
N9194041523L
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