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§ 324 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Verwertung der Forderung aus einer Sparurkunde

§ 324.

(1) Die Forderung aus einer Sparurkunde ist vom Vollstreckungsorgan einzuziehen oder vom Verwalter geltend zu machen. Das Vollstreckungsorgan ist nicht berechtigt, die Forderung aus einer Sparurkunde gerichtlich geltend zu machen. § 323 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(2) § 323 ist anzuwenden, wenn kein Verwalter bestellt ist und die Einziehung scheitert.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233844