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Anlage MM-MMP-BeihV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.2008

Anlage

zu § 11

I. Kriterien:

Zusätzlich zu den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 festgelegten Kriterien sind folgende Kriterien zu überprüfen:

Bei Magermilchpulver in unverarbeitetem Zustand oder in einer Mischung oder denaturiertem Magermilchpulver:

Fremdstoffe

II. Untersuchungsmethoden:

Hinsichtlich des Nachweises von Grasmehl, Luzernemehl oder Fischmehl hat eine mikroskopisch visuelle Kontrolle zu erfolgen.

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