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§ 11 MM-MMP-BeihV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.2009

Kosten

§ 11

Soweit Probenentnahmen oder Warenuntersuchungen auf Verlangen von Antragstellern bzw. Antragstellerinnen vorgenommen werden, sind die entsprechenden Kosten von den Antragstellern bzw. Antragstellerinnen zu tragen. Andernfalls besteht keine Kostentragungspflicht.

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