Verbringen von Mischfutter in einen anderen Mitgliedstaat
§ 12
Wer Mischfutter in Tankwagen oder Containern zur Lieferung an einen verwendenden Betrieb in einen anderen Mitgliedstaat verbringen will, hat der AMA ein Kontrollexemplar T5 im Sinne des Art. 912a Abs. 1 lit. c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993, S.1, in zweifacher Ausfertigung mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.
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