Anlage
zu § 11
I. Kriterien:
Zusätzlich zu den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 festgelegten Kriterien sind folgende Kriterien zu überprüfen:
Bei Magermilchpulver in unverarbeitetem Zustand oder in einer Mischung oder denaturiertem Magermilchpulver:
Fremdstoffe
- Stärke oder Quellstärke
- Grasmehl oder Luzernemehl
- Labmolke
- Fischmehl
II. Untersuchungsmethoden:
Hinsichtlich des Nachweises von Grasmehl, Luzernemehl oder Fischmehl hat eine mikroskopisch visuelle Kontrolle zu erfolgen.
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