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Anlage 2 GATT - Beihilfendisziplin auf dem Stahlsektor

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.11.1991

Anlage 2

(Übersetzung)

ANHANG B

Zuschüsse aus der Durchführung der Bestimmungen des „ÖIAG-Finanzierungsgesetz 1987“ (BGBl. Nr. 298/1987) bis zu einer Höhe von ATS 2 Milliarden. Die Regierung der Republik Österreich hat keine konkreten Pläne für die gegenwärtige Auszahlung des vorhin genannten Betrages.

Herr MR Mag. Josef Mayer

Abteilungsleiter

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

Republik Österreich

Wien, Österreich

Im Zuge einer Besprechung zwischen Regierungsvertretern der USA und Österreichs betreffend die Vereinbarung über die Liberalisierung des Stahlhandels, sind beide Parteien wie folgt übereingekommen:

  1. 1. Betreffend Artikel 2.3: folgende Auslegungen sind anzuwenden:

    Speziell vorgesehene Intervention:

    Die Bezugnahme im Artikel 2.3 auf Interventionen „speziell vorgesehen“ für die Stahlindustrie schließt Interventionen ein, welche sich ausschließlich auf einen Stahlsektor oder auf eine kleine Industriegruppe, welcher die Stahlindustrie angehört, beziehen.

    Steuervergünstigungen:

    Mit einbezogen sind alle Steuervergünstigungen der bereits erwähnten besonderen Art, durch welche der Stahlindustrie voller Nachlaß oder teilweise Erleichterung vom allgemeinen Niveau der der Wirtschaft auferlegten Steuerverpflichtungen dem Staat gegenüber (z. B. besondere Abschreibungssätze, Ermäßigung der Körperschaftssteuer, Grunderwerbssteuer) gewährt wird.

    Ähnliche Finanzierungen, die nicht als echte Risikokapitalbeiträge nach der üblichen Investitionspraxis in einer freien Marktwirtschaft angesehen werden können

    Gedeckt sind alle Arten von Kapitalbereitstellungen aus öffentlichen Mitteln für das betreffende Unternehmen: direkt, z. B. aus öffentlichen Mitteln, oder indirekt in Form von staatlichen Garantien, welche unter Begleitumständen gewährt werden, die für einen privaten Geldgeber in derselben Branche keine kaufmännisch vernünftigen Investitionsmethoden darstellen würden.

  1. 2. Bezüglich Anhang A Abs. 4 sind die Parteien übereingekommen, Konsultationen in Übereinstimmung mit Artikel 5 (1) und 6 (2) aufzunehmen, falls wesentliche und anhaltende Verringerungen der Stahlproduktionskapazität in Donawitz geplant werden, sofern diese Maßnahmen nicht der Stahlproduktion anderer Anlagen in Österreich zugute kommen.

Ich bestätige hiermit die Zustimmung der US-Regierung zu obigen Ausführungen. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie den Empfang dieses Briefes und die Zustimmung österreichischerseits zu seinem Inhalt bestätigen würden.

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