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Artikel 5 GATT - Beihilfendisziplin auf dem Stahlsektor

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 5

1. Die USA und Österreich nehmen Konsultationen über Beschwerden auf, die jede Partei vorbringen kann, wenn die Durchführung dieses Konsens in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird.

2. Sollte es bei der Auslegung oder Durchführung dieses Konsens zwischen der USA und Österreich zu einem Streit kommen, und kann dieser Streit nicht durch Konsultationen innerhalb von 15 Tagen nach dem Konsultationsersuchen einer der Parteien beigelegt werden, teilt die USA oder Österreich der jeweils anderen Partei mit, daß sie den Streit vor ein verbindliches Schiedsgericht bringt, und benennt einen Schiedsrichter. Innerhalb von 15 Tagen nach dieser Mitteilung muß die andere Partei einen zweiten Schiedsrichter benennen. Die Schiedsrichter dürfen kein finanzielles Interesse an dem Streit haben und von keiner Partei Weisungen entgegennehmen.

Die beiden von der USA und Österreich benannten Schiedsrichter wählen innerhalb von 15 Tagen nach der Benennung des zweiten Schiedsrichters einen dritten Schiedsrichter, entweder aus einer sowohl von der USA als auch von Österreich anerkannten Liste oder, falls notwendig, nach dem Zufallsprinzip. Der dritte Schiedsrichter darf weder die Staatsangehörigkeit einer der beiden Parteien besitzen noch ein finanzielles Interesse an dem Streit haben. Er führt den Vorsitz des Schiedsgerichtes.

Die Verfahrensregeln werden von Österreich und der USA oder falls dies nicht möglich ist, von den Schiedsrichtern festgelegt. Das Verfahren sieht das Recht auf mindestens eine Anhörung durch das Schiedsgericht sowie die Möglichkeit vor, schriftliche Sachäußerungen und Gegenargumente vorzubringen.

Jede Partei trägt die Kosten ihres eigenen Schiedsrichters und ihrer Vertretung in dem Verfahren. Die Kosten für den dritten Schiedsrichter und die übrigen Verfahrenskosten werden von der USA und Österreich zu gleichen Teilen getragen.

3. Das Schiedsgericht entscheidet durch Mehrheitsvotum.

4. Innerhalb von drei Monaten nach der Benennung des Vorsitzenden entscheidet das Schiedsgericht, ob ein Verstoß gegen diesen Konsens vorliegt. Es entscheidet ferner über geeignete Maßnahmen zur Wiedergutmachung dieses Verstoßes.

Kann das Schiedsgericht wegen außergewöhnlicher Umstände die vorgeschriebene Frist nicht einhalten, können die Parteien diese Frist soweit notwendig verlängern.

5. Liegt ein eindeutiger und schwerwiegender Verstoß gegen Artikel 2 oder 3 vor, kann die geschädigte Partei eine vorläufige Abhilfemaßnahme vorschlagen, um die Auswirkungen dieses Verstoßes bis zu einer endgültigen Sachaufklärung durch das Schiedsgericht zu neutralisieren. Für die vorläufige Abhilfemaßnahme gelten die gleichen Leitlinien wie für die endgültige Abhilfemaßnahme.

Die vorläufige Abhilfemaßnahme wird nach folgendem Verfahren festgelegt:

  1. a) Konnte die Angelegenheit nicht innerhalb von 15 Tagen in Konsultationen geregelt werden, und hat die geschädigte Partei der anderen mitgeteilt, daß sie die Angelegenheit als eindeutigen und schwerwiegenden Verstoß gegen diesen Konsens ansieht, benennen die Parteien innerhalb von fünf Tagen den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes entweder im gegenseitigen Einvernehmen oder durch Auswahl aus der gemeinsam aufgestellten Liste.
  2. b) Nach der Benennung des Vorsitzenden kann die geschädigte Partei diesem eine vorläufige Abhilfemaßnahme zum Ausgleich der Folgen eines solchen Verstoßes vorschlagen. Der Vorsitzende muß innerhalb von 15 Tagen über die Genehmigung, Änderung oder Ablehnung der vorläufigen Abhilfemaßnahme entscheiden. Bei seiner Entscheidung über Genehmigung, Umfang, Art und Dauer der vorläufigen Abhilfemaßnahme berücksichtigt der Vorsitzende, wie eindeutig und schwerwiegend der Verstoß ist und ob die vorläufige Abhilfemaßnahme nach den Richtlinien für eine solche Abhilfemaßnahme vernünftig ist.
  3. c) Die vom Vorsitzenden genehmigte vorläufige Abhilfemaßnahme kann von der geschädigten Partei solange angewendet werden bis sie durch die endgültige Entscheidung des Schiedsgerichtes verlängert, geändert oder beendet wird.

6. 1. Das Schiedsgericht berücksichtigt bei seinen Entscheidungen über vorläufige oder endgültige Abhilfemaßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 folgende Richtlinien:

  1. a) Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die für Erzeugnisse gelten, die von dem Verstoß betroffen sind, um mit denen die Ausfuhrhöchstmengen erhöht oder verringert werden, die in der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich einerseits und der Regierung der Vereinigten Staaten andererseits über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen festgelegt wurden welches mit 7. Dezember 1989 *) in Kraft getreten ist;
  2. b) soweit dies zur Verwirklichung der Ziele dieses Konsens zur Abstellung des Verstoßes notwendig ist, kann das Schiedsgericht die vorläufige Einführung von Zöllen oder entsprechenden Sicherheitsleistungen für die Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in dem Gebiet der Partei, die den Verstoß begangen hat, in das Gebiet der anderen Partei genehmigten.

    Bei der Abwägung solcher Maßnahmen sind zu berücksichtigen:

  1. 1. Schwere und Art des Verstoßes,
  2. 2. Dauer des Verstoßes,
  3. 3. die nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen der anderen Partei und
  4. 4. der Umfang des USA-Österreich Handels bei dem Erzeugnis oder den Erzeugnissen, die von dem Verstoß direkt betroffen sind

2. Die von dem Schiedsgericht beschlossenen Maßnahmen sollten nicht kumulierend mit einzelstaatlichen oder anderen Maßnahmen in dem Verstoßfall angewendet werden, gleich ob sie vorher oder nachträglich beschlossen wurden.

7. Die USA und Österreich müssen die Maßnahmen ergreifen, die das Schiedsgericht in seiner Sachaufklärung festlegte. Führt die USA oder Österreich diese Maßnahme nicht durch, und können sie sich nicht auf einen angemessenen Ausgleich oder eine andere Abhilfemaßnahme einigen, kann die jeweils andere Partei dem Schiedsgericht vorschlagen, gleichwertige Vorteile aus diesem Konsens gegenüber der Partei auszusetzen, die ihre Verpflichtungen nicht erfüllt. Eine solche Aussetzung wird 30 Tage nach ihrer Beantragung beim Schiedsgericht wirksam, sofern sie von diesem nicht abgelehnt wird.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 242/1990

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