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Artikel 3 GATT - Beihilfendisziplin auf dem Stahlsektor

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.11.1991

Artikel 3

Da die Handelsströme bei Stahl durch tarifliche und nichttarifliche Maßnahmen beschränkt und verzerrt werden können, kommen die USA und Österreich überein, sowohl die tariflichen als auch die nichttariflichen Maßnahmen wie folgt zu liberalisieren:

  1. 1. Tarifliche Maßnahmen: Die USA und Österreich kommen überein, sich in den Verhandlungen der Uruguay-Runde dafür einzusetzen, daß alle Teilnehmer sich zu einer wesentlichen Verringerung, Harmonisierung oder gegebenenfalls Beseitigung der Stahlzölle sowie zu einer beträchtlichen Erhöhung des Bindungsumfanges bereiterklären.
  2. 2. Nichttarifliche Maßnahmen: Die USA und Österreich kommen überein, keine den Stahlhandel beschränkenden oder verzerrenden Maßnahmen einzuführen, die mit den GATT-Bestimmungen oder den im Rahmen des GATT ausgehandelten Instrumenten nicht vereinbar sind. Ferner verpflichten sich die USA und Österreich, keine Handelsbeschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen einzuführen.

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