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Artikel 6 GATT - Beihilfendisziplin auf dem Stahlsektor

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.11.1991

Artikel 6

1. Dieser Konsens tritt mit dem Datum in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben und bis zu einem gemeinsamen Beschluß vollständig oder partiell in Geltung.

2. Dieser Konsens kann im gegenseitigen Einvernehmen der USA und Österreich geändert werden, um neuen Situationen vor allem im Zusammenhang mit den Verhandlungsergebnissen der Uruguay-Runde Rechnung zu tragen.

3. Dieser Konsens betrifft ausschließlich Stahl; unter Stahl sind im Sinne dieses Konsens die Erzeugnisse in Artikel 3 der Vereinbarung über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zu verstehen, welche mit 7. Dezember 1989 datiert ist.

4. Dieser Konsens berührt nicht die Rechte und Pflichten der Parteien aus dem GATT-Abkommen oder anderen multilateralen Übereinkommen, die im Rahmen des GATT ausgehandelt wurden.

Wien, 6. März 1991

Washington, 22. Februar 1991

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