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Artikel 2 GATT - Beihilfendisziplin auf dem Stahlsektor

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.11.1991

Artikel 2

1. Die USA und Österreich bestätigen in diesem Konsens ihre Verpflichtungen aus bestehenden multilateralen Bestimmungen, keine der Ausfuhrbeihilfen zu gewähren, die in der erläuternden Beispielliste von Ausfuhrsubventionen im Anhang zum Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens aufgeführt sind.

2. Die USA und Österreich kommen überein, ihren Stahlindustrien keine anderen staatlichen Beihilfen zu gewähren, als sie in Anhang A vorgesehen sind.

3. Im Sinne dieses Konsens sind unter „staatlicher Unterstützung“ jene Interventionen zu verstehen, die durch legistische oder faktische Maßnahmen speziell für den Stahlsektor gesetzlich vorgesehen werden, eingeschlossen solche Interventionen im Wege von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, in welcher Form auch immer. Dabei handelt es sich insbesondere um Einnahmen wie Steuervergünstigungen oder den Transfer öffentlicher Mittel an Stahlunternehmen in Form des Erwerbs von Beteiligungen oder der Bereitstellung von Kapital oder ähnlicher Finanzierungen, die nicht als echte Risikokapitalbeiträge nach der üblichen Investitionspraxis in einer freien Marktwirtschaft angesehen werden können.

4. Dieser Konsens berührt nicht die staatlichen Unterstützungen, zu denen sich die USA oder Österreich vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung verpflichtet hat.

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