Phase 2 (Praxisblock I) – Ausbildungsinhalte |
| | Landesgerichtliches Gefangenenhaus (Ausbildungswochen 1 bis 5) | Strafvollzugsanstalt (Ausbildungswochen 6 bis 10) |
Ausbildungswoche 1 bzw. 6 (die Inhalte sind für die Ausbildung in einem lg. Gefangenenhaus und einer StVA gleich) | - Allgemeine Einführung in den Justizwachdienst
- Kennen lernen der Organisationseinheiten einer Justizanstalt
- Grußpflicht und Meldungserstattung
- Verhalten als Uniformträger
- Meldepflichten nach dem BDG 1979
- Umgang mit Dritten (Lieferanten, Besucher, Fremdpersonen)
- Geschenkannahme
- Sicherheitsvorkehrungen
- Amtsverschwiegenheit
- Vertraut machen mit der Hausordnung
- Umgang mit Insassen
- Grundlagen des Alarmplans
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Ausbildungswochen 2 bis 4 bzw. 7 bis 9 (die Inhalte werden jeweils aus Sicht des unterschiedlichen Aufgabenbereichs der Anstalten vermittelt) | - Schulung Dienstwaffen (Modul 3)
- Tagesablauf (begleitende Teilnahme unter ständiger Beaufsichtigung durch Ausbildungsbeauftragten bzw. Trainer; abschließend Reflexion des Erlernten)
- Kontakte nach außen (Besuch, Telefonate, Briefverkehr)
- Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Anlegen von Fesseln)
- Durchsuchung von Personen und von Räumen
- Postendienst
- Abmahnung eines Insassen
- Vor- bzw. Ausführungen
- Abteilungsdienst
- Aufnahme bzw. Entlassung eines Insassen
- Freizeitgestaltung
- Kennen lernen der Werkstätten
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Ausbildungswoche 5 bzw. 10 | Ausbildungsübergreifende Module: | Ausbildung an den Dienstwaffen: - Modul 1
- Modul 2
- Modul 4
- Modul 5
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Nach der fünften Ausbildungswoche wechseln die Auszubildenden die Ausbildungsanstalt und durchlaufen die nunmehr in der neuen Ausbildungsanstalt vorgesehenen Ausbildungsblöcke. |
Phase 2 (Praxisblock I) – Lernziele |
- Entgegennahme und Weiterleitung einer Meldung der Insassen (§ 36 StVG)
- Durchführung der Essensausgabe an die Insassen (§ 38 StVG)
- Schriftverkehr mit öffentlichen Stellen, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen (§ 90b StVG)
- Abwicklung von Besuchen (§§ 93 bis 95 StVG)
- Überwachung von Telefongesprächen (§ 96a StVG)
- Durchführung einer Personendurchsuchung (Insassen)
- Durchführung einer Personendurchsuchung sowie die stichprobenweise Kontrolle der Taschen und Fahrzeuge (§ 101 Abs. 4 StVG)
- Durchführung von Haftraum- und Personenvisitierungen (§ 102 Abs. 2 StVG)
- Handhabung von Schlüsseln, Waffen, Munition usw. sowie Verhalten bei Verlust (§ 102 Abs. 3, 4 und 5 StVG)
- Besondere Sicherheitsmaßnahmen (§ 103 StVG)
- Gebrauch von Schusswaffen (§ 105 Abs. 6 StVG)
- Waffengebrauch bei Gefährdung Unbeteiligter (§ 105 Abs. 7 StVG)
- Kenntnis und Unterscheidung der Ordnungswidrigkeiten (§ 107 StVG)
- Abmahnung eines Insassen (§ 108 Abs. 1 StVG), Meldung an den Anstaltsleiter (§ 108 Abs. 3 StVG)
- Aufnahme (§ 131 StVG)
- Information eines Insassen über seine Rechte und Pflichten entsprechend dem Strafvollzugsgesetz und der Hausordnung (§§ 11, 26, 44, 112, 116 und 120 StVG)
- Behandlung von Insassen (Punkt 1.4 VZO)
- Überwachung der Insassen bei der Bewegung im Freien, Sicherheitsdienst etc.
- Entgegennahme und Weiterleitung der Post, Beschwerden und Ansuchen der Insassen
- Mitwirkung im Werkstättendienst (Punkt 5.8 VZO) einschließlich Sicherheitseinrichtungen und Kontrolle
- Korrektes Verhalten als Justizwachebeamter (persönliche Einsatzfähigkeit) gemäß Punkt 6.1 VZO, Verbot der Geschenkannahme (§ 59 BDG 1979)
- Vorschriftsmäßige Uniformierung (Punkt 6.2 VZO, § 60 BDG 1979)
- Handhabung, Behandlung und Verwahrung der Dienstwaffen und Munition (Erlass des BMJ vom 7. Juli 2000, JMZ 54401/3-V 4/2000)
- Führen der Dienstwaffen (Punkt 4 EskorteO)
- Grußpflicht (Punkt 6.3 VZO)
- Meldungserstattung an Vorgesetzte (Punkt 6.4. VZO)
- Überwachung von Besuchen (Punkt 6.6.1.1 VZO)
- Durchführung von Vorführdiensten (Punkt 6.6.1.2 VZO)
- Durchführung von Ausführungen bzw. Überstellungen (Punkt 6.6.1.3 VZO und EskorteO)
- Erfüllung der Aufgaben von Postendiensten (Punkt 6.6.1.4 VZO)
- Durchführung von Abteilungsdienst (Punkt 6.6.2 VZO)
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