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Anlage9 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

ANHANG IX FINANZDIENSTLEISTUNGEN

Verzeichnis nach Artikel 36

Anlage9

EINLEITUNG

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie

SEKTORALE ANPASSUNGEN

Bei dem Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Stellen der EG-Mitgliedstaaten, wie er in den in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakten vorgesehen ist, findet für die Zwecke dieses Abkommens Protokoll 1 Nummer 7 Anwendung.

RECHTSAKTE,

AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

I. VERSICHERUNGEN

  1. i) Versicherungen mit Ausnahme von Lebensversicherungen
  1. 1. 364 L 0225: Richtlinie 64/225/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Rückversicherung und Retrozession (ABl. Nr. 56 vom 4. 4. 1964, S. 878/64).

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit

    folgender Anpassung:

    Artikel 3 findet keine Anwendung.

  1. 2. 373 L 0239: Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. Nr. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 3), geändert durch:
  1. a) Artikel 4 wird wie folgt ergänzt:
  2. „f) in Island
  1. b) Artikel 8 wird wie folgt ergänzt:
  1. c) Artikel 29 findet keine Anwendung; es gilt folgende Bestimmung:

    Jede Vertragspartei kann in Abkommen, die mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Vorschriften vereinbaren, die von den in Artikel 23 bis 28 vorgesehenen Bestimmungen abweichen, sofern ihren versicherten Personen ein angemessener und gleichwertiger Schutz gewährt wird. Vor Abschluß eines solchen Abkommens unterrichten und beraten sich die Vertragsparteien untereinander.

    Die Vertragsparteien sehen von Bestimmungen ab, die dazu führen, daß Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen, welche ihren Sitz außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien haben, gegenüber Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bevorzugt behandelt werden.

  1. d) Die Artikel 30, 31, 32 und 34 finden keine Anwendung; es gilt folgende Bestimmung:

    Die von Finnland, Island und Norwegen gesondert zu bezeichnenden Unternehmen für Versicherungen mit Ausnahme von Lebensversicherungen werden von den Bestimmungen der Artikel 16 und 17 ausgenommen. Die zuständige Aufsichtsbehörde verpflichtet diese Unternehmen, den sich aus den Bestimmungen dieser Artikel ergebenden Verpflichtungen bis 1. Januar 1995 nachzukommen. Vor Ablauf dieser Frist prüft der Gemeinsame EWR-Ausschuß die wirtschaftliche Lage der Unternehmen, die die Auflagen noch nicht erfüllen, und gibt entsprechende Empfehlungen. Solange ein Versicherungsunternehmen die Verpflichtungen aus den Artikeln 16 und 17 nicht erfüllt, sieht es von der Eröffnung einer Zweigniederlassung oder der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ab. Unternehmen, die ihre Tätigkeit gemäß Artikel 8 Absatz 2 bzw. Artikel 10 auszudehnen beabsichtigen, sind nur dann dazu berechtigt, wenn sie den Bestimmungen der Richtlinie unmittelbar nachkommen.

  1. e) In der Frage der in Artikel 29 b (siehe Artikel 4 der Richtlinie 90/618/EWG des Rates) behandelten Beziehungen zu Versicherungsunternehmen von Drittländern gilt folgendes:
  1. 1. Um bei der Anwendung einer Drittlandregelung in bezug auf Versicherungsunternehmen ein Höchstmaß an Konvergenz zu erreichen, unterrichten sich die Vertragsparteien gemäß Artikel 29b Absätze 1 und 5 gegenseitig und beraten sich über die in Artikel 29b Absätze 2, 3 und 4 genannten Angelegenheiten im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und entsprechend den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden besonderen Verfahren.
  2. 2. Erhält ein Versicherungsunternehmen als direktes oder indirektes Tochterunternehmen von Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei die Zulassung, so gilt diese nach den Bestimmungen der Richtlinie für das gesamte Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien.

    Dagegen

  1. a) gelten Zulassungen, die von den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft Versicherungsunternehmen erteilt werden, welche direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, ausschließlich in der Gemeinschaft, wenn das Drittland Niederlassungen von Versicherungsunternehmen eines EFTA-Staates mengenmäßig beschränkt oder diesen Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die es nicht gegen Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft anwendet, es sei denn, ein EFTA-Staat sieht für seinen eigenen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;
  2. b) gelten Zulassungen, die die zuständige Behörde eines EFTA-Staates Versicherungsunternehmen erteilt, welche direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, ausschließlich in dem Zuständigkeitsbereich dieses EFTA-Staates, wenn die Gemeinschaft entschieden hat, daß Entscheidungen über die Zulassung solcher Versicherungsunternehmen beschränkt oder ausgesetzt werden, es sei denn, eine andere Vertragspartei sieht für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;
  3. c) darf die in den Unterabsätzen a und b erwähnte Beschränkung bzw. Aussetzung von Zulassungsentscheidungen sich nicht auf Versicherungsunternehmen oder deren Tochterunternehmen beziehen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bereits zugelassen sind.
  1. 3. Bei Verhandlungen mit einem Drittland auf der Grundlage des Artikels 29b Absätze 3 und 4 mit dem Ziel, daß ihre Versicherungsunternehmen wie inländische Versicherungsunternehmen behandelt werden und einen effektiven Marktzugang erlangen, ist die Gemeinschaft bestrebt, für Versicherungsunternehmen von EFTA-Ländern die gleiche Behandlung zu erreichen.
  1. 3. 373 L 0240: Richtlinie 73/240/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit auf dem Gebiet der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (ABl. Nr. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 20). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

    Die Artikel 1, 2 und 5 finden keine Anwendung.

  1. 4. 378 L 0473: Richtlinie 78/473/EWG des Rates vom 30. Mai 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene (ABl. Nr. L 151 vom 7. 6. 1978, S. 25).

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit

    folgender Anpassung:

    Artikel 9 findet keine Anwendung.

  1. 5. 384 L 0641: Richtlinie 84/641/EWG des Rates vom 10. Dezember 1984 zur insbesondere auf die touristische Beistandsleistung bezüglichen Änderung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. Nr. L 339 vom 27. 12. 1984, S. 21).
  2. 6. 387 L 0344: Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (ABl. Nr. L 185 vom 4. 7. 1987, S. 77).
  3. 7. 388 L 0357: Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. Nr. L 172 vom 4. Juli 1988, S. 1), geändert durch:
  1. 7a. 392 0049: Richtlinie 92/49/EWG des Rates 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 1)

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) In Artikel 48 werden die Worte „der Bekanntgabe dieser Richtlinie" durch die Worte „des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen" ersetzt.
  2. b) Diese Richtlinie findet auf Finnland keine Anwendung.
  1. ii) Kraftfahrzeugversicherungen
  1. 8. 372 L 0166: Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. Nr. L 103 vom 2. 5. 1972, S. 1), geändert durch:
  1. 9. 384 L 0005: Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. Nr. L 8 vom 11. 1. 1984, S. 17), geändert durch:
  1. 10. 390 L 0232: Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. Nr. L 129 vom 19. 5. 1990, S. 33).

iii) Lebensversicherungen

  1. 11. 379 L 0267: Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABl. Nr. L 63 vom 13. 3. 1979, S. 1), geändert durch:
  1. a) Artikel 4 wird wie folgt ergänzt:

    „In Finnland betrifft diese Richtlinie nicht die Rentengeschäfte von Rentenversicherungsunternehmen nach dem Arbeitnehmerrentengesetz (TEL) und anderen damit zusammenhängenden finnischen Rechtsvorschriften, vorausgesetzt:

  1. 1. die Rentenversicherungsunternehmen, die bereits nach finnischem Recht eigene Buchführungs- und Managementsysteme für ihre Rentengeschäfte haben müssen, gründen außerdem mit Wirkung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung der Dritten Richtlinie (92/96/EWG) in das EWR-Abkommen eigene rechtliche Einheiten für die Ausübung dieser Tätigkeiten;
  2. 2. die finnischen Behörden gestatten allen Staatsangehörigen und Unternehmen der Vertragsparteien in nichtdiskriminierender Weise, die in Artikel 1 aufgeführten, mit dieser Ausnahme verbundenen Tätigkeiten nach finnischem Recht auszuüben, mittels
  1. 3. die finnischen Behörden legen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (92/96/EWG) in das EWR-Abkommen einen Bericht zur Genehmigung vor, in dem die Maßnahmen dargelegt werden, die getroffen wurden, um die TEL-Tätigkeiten von den normalen von den finnischen Versicherungsunternehmen ausgeübten Tätigkeiten zu trennen und dadurch allen Anforderungen der Dritten Richtlinie Lebensversicherung zu entsprechen.

    Es wird davon ausgegangen, daß die finnischen Behörden gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates den Versicherungsunternehmen die Zulassung entziehen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (92/96/EWG) in das EWR-Abkommen den Bestimmungen unter Nummer 1 nicht nachgekommen sind."

  1. b) Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt ergänzt:
  1. c) Artikel 13 Absatz 5 und die Artikel 33, 34, 35 und 36 finden keine Anwendung; es gilt folgende Bestimmung:

    Die von Island gesondert zu bezeichnenden Lebensversicherungsunternehmen werden von den Artikeln 18, 19 und 20 ausgenommen. Die zuständige Aufsichtsbehörde verpflichtet diese Unternehmen, den sich aus den genannten Artikeln ergebenden Verpflichtungen bis 1. Januar 1995 nachzukommen. Vor Ablauf dieser Frist prüft der Gemeinsame EWR-Ausschuß die wirtschaftliche Lage der Unternehmen, die die Auflagen noch nicht erfüllen, und gibt entsprechende Empfehlungen. Solange ein Versicherungsunternehmen die Verpflichtungen aus den Artikeln 18, 19 und 20 nicht erfüllt, sieht es von der Eröffnung einer Zweigniederlassung oder der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ab. Unternehmen, die ihre Tätigkeit gemäß Artikel 8 Absatz 2 bzw. Artikel 10 auszudehnen beabsichtigen, sind nur dann dazu berechtigt, wenn sie den Bestimmungen der Richtlinie unmittelbar nachkommen.

  1. d) Artikel 32 findet keine Anwendung; es gilt folgende Bestimmung:

    Jede Vertragspartei kann in Abkommen, die mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Vorschriften vereinbaren, die von den in den Artikeln 27 bis 31 der Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen abweichen, sofern den versicherten Personen ein angemessener und gleichwertiger Schutz gewährt wird. Vor Abschluß eines solchen Abkommens unterrichten und beraten sich die Vertragsparteien untereinander.

    Die Vertragsparteien sehen von Bestimmungen ab, die dazu führen, daß Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen, welche ihren Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien haben, gegenüber Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bevorzugt behandelt werden.

  1. e) In der Frage der in Artikel 32 b (siehe Artikel 9 der Richtlinie 90/619/EWG des Rates) behandelten Beziehungen zu Versicherungsunternehmen von Drittländern gilt folgendes:
  1. 1. Um bei der Anwendung einer Drittlandregelung in bezug auf Versicherungsunternehmen ein Höchstmaß an Konvergenz zu erreichen, unterrichten sich die Vertragsparteien gemäß Artikel 32 b Absätze 1 und 5 gegenseitig und beraten sich über die in Artikel 32 b Absätze 2, 3 und 4 genannten Angelegenheiten im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und entsprechend den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden besonderen Verfahren.
  2. 2. Erhält ein Versicherungsunternehmen als direktes oder indirektes Tochterunternehmen von Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei die Zulassung, so gilt diese nach den Bestimmungen der Richtlinie für das gesamte Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien.

    Dagegen

  1. a) gelten Zulassungen, die von den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft Versicherungsunternehmen erteilt werden, welche direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, ausschließlich in der Gemeinschaft, wenn das Drittland Niederlassungen von Versicherungsunternehmen eines EFTA-Staates mengenmäßig beschränkt oder diesen Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die es nicht gegen Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft anwendet, es sei denn, ein EFTA-Staat sieht für seinen eigenen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;
  2. b) gelten Zulassungen, die die zuständige Behörde eines EFTA-Staates Versicherungsunternehmen erteilt, welche direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, ausschließlich in dem Zuständigkeitsbereich dieses EFTA-Staates, wenn die Gemeinschaft entschieden hat, daß Entscheidungen über die Zulassung solcher Versicherungsunternehmen beschränkt oder ausgesetzt werden, es sei denn, eine andere Vertragspartei sieht für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;
  3. c) darf die in den Unterabsätzen a und b erwähnte Beschränkung bzw. Aussetzung von Zulassungsentscheidungen sich nicht auf Versicherungsunternehmen oder deren Tochterunternehmen beziehen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bereits zugelassen sind.
  1. 3. Bei Verhandlungen mit einem Drittland auf der Grundlage des Artikels 32b Absätze 3 und 4 mit dem Ziel, daß ihre Versicherungsunternehmen wie inländische Versicherungsunternehmen behandelt werden und einen effektiven Marktzugang erlangen, ist die Gemeinschaft bestrebt, für Versicherungsunternehmen von EFTA-Ländern die gleiche Behandlung zu erreichen.
  1. f) In Artikel 13 Absatz 3 werden die Worte „zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie" durch „zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des EWR-Abkommens" ersetzt.
  1. 12. 390 L 0619: Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. 11. 1990, S. 50), geändert durch:
  1. 12a. 392 L 0096: Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (ABl. Nr. L 360 vom 9. 12. 1992, S. 1)

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) Artikel 2: siehe Anpassung unter Buchstabe a zur Richtlinie 79/267/EWG des Rates
  1. b) 1. Schweden erläßt die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 2000 nachzukommen.
  2. 2. Bis zum 1. Juli 1994 legen die schwedischen Behörden dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß einen Zeitplan für die Maßnahmen zur Genehmigung vor, die zu treffen sind, um die Risiken, die die Höchstgrenzen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie übersteigen, so weit zu senken, daß die genannten Grenzen eingehalten werden.
  3. 3. Spätestens am 31. Dezember 1997 legen die schwedischen Behörden dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß einen Zwischenbericht über die Maßnahmen vor, die sie ergriffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen.
  4. 4. Der Gemeinsame EWR-Ausschuß prüft die Maßnahmen auf der Grundlage der unter den Nummern 2 und 3 genannten Berichte. Unter Berücksichtigung der Entwicklung werden diese Maßnahmen gegebenenfalls angepaßt, um die Senkung der Risiken zu beschleunigen.
  5. 5. Die schwedischen Behörden verpflichten die betreffenden Lebensversicherungsunternehmen, unverzüglich die Senkung der entsprechenden Risiken einzuleiten. Die betreffenden Unternehmen erhöhen zu keiner Zeit diese Risiken, es sei denn, sie liegen bereits im Rahmen der durch die Richtlinie vorgeschriebenen Grenzen und übersteigen diese Grenzen auch infolge der Erhöhung nicht.
  6. 6. Die schwedischen Behörden legen am Ende der Übergangszeit einen Schlußbericht über die Ergebnisse der genannten Maßnahmen vor.
  1. c) In Artikel 45 werden die Worte „zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie" durch die Worte „zum Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen" ersetzt.
  1. iv) Beaufsichtigung und Abschlüsse
  1. 12b. 391 L 0674: Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1991, S. 7)

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) In Artikel 2 Absatz 1 werden die Worte „von Artikel 58 Absatz 2 des Vertrages" durch die Worte „des Artikels 34 Absatz 2 des EWR-Abkommens" ersetzt.
  2. b) Norwegen und Schweden erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1995 nachzukommen.
  3. c) In Artikel 46 Absatz 3 werden die Worte „der Notifizierung dieser Richtlinie" durch die Worte „des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen" ersetzt und gilt der Verweis auf den „in Artikel 70 Absatz 1 genannten Zeitpunkt" als Verweis auf den „Zeitpunkt, bis zu dem die einzelnen EFTA-Staaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen haben müssen, um dieser Richtlinie nachzukommen".
  4. v) Sonstiges
  1. 13. 377 L 0092: Richtlinie 77/92/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Versicherungsagenten und des Versicherungsmaklers (aus ISIC-Gruppe 630), insbesondere Übergangsmaßnahmen für solche Tätigkeiten (ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 14). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
  1. a) Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt ergänzt:

    „in Österreich:

  1. b) Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b wird wie folgt ergänzt:

    „in Österreich: – Versicherungsvertreter

    in Finnland:

  1. c) Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c wird wie folgt ergänzt:

    „in Island:

II. BANKEN UND KREDITINSTITUTE

  1. i) Koordinierung der Rechtsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr
  1. 14. 373 L 0183: Richtlinie 73/183/EWG des Rates vom 28. Juni 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten der Kreditinstitute und anderer finanzieller Einrichtungen (ABl. Nr. L 194 vom 16. 7. 1973, S. 1, berichtigt in ABl. Nr. L 320 vom 21. 11. 1973, S. 26 und ABl. Nr. L 17 vom 22. 1. 1974, S. 22).

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) Die Artikel 1, 2, 3 und 6 der Richtlinie finden keine Anwendung.
  2. b) In Artikel 5 Absätze 1 und 3 der Richtlinie werden die Worte „in Artikel 2" jeweils durch „in Anhang II (mit Ausnahme der Kategorie 4)" ersetzt.
  1. 15. 377 L 0780: Erste Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30), geändert durch:
  1. a) Artikel 2 Absätze 5 und 6, Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben b bis d, Artikel 9 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 10 der Richtlinie finden keine Anwendung.
  2. b) Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
  1. c) Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.
  1. 16. 389 L 0646: Zweite Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 1). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
  1. a) In der Frage der in Artikel 8 und 9 der Richtlinie behandelten Beziehungen zu Kreditinstituten von Drittländern gilt folgendes:
  1. 1. Um bei der Anwendung einer Drittlandregelung in bezug auf Kreditinstitute ein Höchstmaß an Konvergenz zu erreichen, unterrichten sich die Vertragsparteien gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 5 gegenseitig und beraten sich über die in Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 genannten Angelegenheiten im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und entsprechend den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden besonderen Verfahren.
  2. 2. Erhält ein Kreditinstitut als direktes oder indirektes Tochterunternehmen von Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei die Zulassung, so gilt diese nach den Bestimmungen der Richtlinie für das gesamte Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien. Dagegen
  1. a) gelten Zulassungen, die von den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft Kreditinstituten erteilt werden, welche direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, ausschließlich in der Gemeinschaft, wenn das Drittland Niederlassungen von Kreditinstituten eines EFTA-Staates mengenmäßig beschränkt oder diesen Kreditinstituten Beschränkungen auferlegt, die es nicht gegen Kreditinstitute der Gemeinschaft anwendet, es sei denn, ein EFTA-Staat sieht für seinen eigenen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;
  2. b) gelten Zulassungen, die die zuständige Behörde eines EFTA-Staates Kreditinstituten erteilt, welche direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, ausschließlich in dem Zuständigkeitsbereich dieses EFTA-Staates, wenn die Gemeinschaft entschieden hat, daß Entscheidungen über die Zulassung solcher Kreditinstitute beschränkt oder ausgesetzt werden, es sei denn, eine andere Vertragspartei sieht für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;
  3. c) darf die in den Unterabsätzen a und b erwähnte Beschränkung bzw. Aussetzung von Zulassungsentscheidungen sich nicht auf Kreditinstitute oder deren Tochterunternehmen beziehen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bereits zugelassen sind.
  1. 3. Bei Verhandlungen mit einem Drittland auf der Grundlage des Artikels 9 Absätze 3 und 4 mit dem Ziel, daß ihre Kreditinstitute wie inländische Kreditinstitute behandelt werden und einen effektiven Marktzugang erlangen, ist die Gemeinschaft bestrebt, für Kreditinstitute von EFTA-Ländern die gleiche Behandlung zu erreichen.
  1. b) In Artikel 10 Absatz 2 werden die Worte „zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie" durch „bei Inkrafttreten des EWR-Abkommens" und die Worte „zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie" durch „zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des EWR-Abkommens" ersetzt.
  2. c) Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen. Während der Übergangszeit erkennt es gemäß den Bestimmungen der Richtlinie die von den zuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien erteilten Zulassungen für Kreditinstitute an. Von den zuständigen isländischen Behörden erteilte Zulassungen gelten vor der vollständigen Anwendung der Richtlinie nicht EWR-weit.
  1. ii) Aufsichtsrechtliche Verpflichtungen und Vorschriften
  1. 17. 389 L 0299: Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten (ABl. Nr. L 124 vom 5. 5. 1989, S. 16), geändert durch:
  1. 18. 389 L 0647: Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 14).

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) Ausleihungen, die vollständig oder teilweise durch Anteile an finnischen Wohneigentumsgesellschaften gesichert sind, welche ihre Tätigkeit gemäß dem finnischen Gesetz für Wohneigentumsgesellschaften von 1991 oder späteren gleichwertigen Rechtsvorschriften ausüben, werden nach der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Nummer 1 der Richtlinie festgelegten Regelung wie Hypotheken auf Wohneigentum gewichtet.
  2. b) Artikel 11 Absatz 4 findet ebenfalls auf Österreich und Island Anwendung.
  3. c) Österreich und Finnland schaffen vor dem 1. Januar 1993 ein System zur Ermittlung der Kreditinstitute, die nicht in der Lage sind, der in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie festgelegten Verpflichtung nachzukommen. Für diese Kreditinstitute leitet die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen ein, um sicherzustellen, daß der Solvabilitätskoeffizient von 8% möglichst bald und spätestens bis 1. Januar 1995 erreicht wird. Solange die betreffenden Kreditinstitute den Solvabilitätskoeffizienten von 8% nicht erreichen, betrachten die zuständigen Behörden in Österreich und in Finnland die Finanzlage dieser Kreditinstitute in bezug auf Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 89/646/EWG des Rates als unzureichend.
  1. 19. 391 L 0031: Richtlinie 91/31/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1990 zur technischen Anpassung der Definition der „multilateralen Entwicklungsbanken" in der Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (ABl. Nr. L 17 vom 23. 1. 1991, S. 20).

iii) Beaufsichtigung und Abschlüsse

  1. 20. 392 L 0030: Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (ABl. Nr. L 110 vom 28. 4. 1992, S. 52)

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) Beschließt eine Vertragspartei, Verhandlungen im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie aufzunehmen, so teilt sie dies dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit. Die Vertragsparteien beraten im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, welcher Weg einzuschlagen ist, wenn dies im gemeinsamen Interesse liegt.
  2. b) Norwegen und Schweden dürfen ihre nationalen Buchführungsregeln und den Anwendungsbereich der Konsolidierung bis zum Ende der Übergangszeiten beibehalten, die ihnen in der Anpassung zur Richtlinie 86/635/EWG des Rates über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten gewährt wird.
  1. 21. 386 L 0635: Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1986, S. 1).

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

    Österreich, Norwegen und Schweden kommen der Richtlinie bis 1. Januar 1995, Liechtenstein bis 1. Januar 1996 nach. Während der Übergangszeit werden die von den Kreditinstituten der Vertragsparteien für Zweigniederlassungen veröffentlichten Jahresabschlüsse gegenseitig anerkannt.

  1. 22. 389 L 0117: Richtlinie 89/117/EWG des Rates vom 13. Februar 1989 über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerichteten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz außerhalb dieses Mitgliedstaats zur Offenlegung von Jahresabschlußunterlagen (ABl. Nr. L 44 vom 16. 2. 1989, S. 40).

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit

    folgender Anpassung:

    Artikel 3 findet keine Anwendung.

  1. 23. 391 L 0308: Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. Nr. L 166 vom 28. 6. 1991, S. 77).

    Modalitäten zur Assoziierung von EFTA-Staaten gemäß Artikel 101 des Abkommens:

    Für jeden EFTA-Staat kann sich ein Sachverständiger an den in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Aufgaben des Kontaktausschusses für Fragen der Geldwäsche beteiligen. Hinsichtlich der Beteiligung von Sachverständigen der EFTA-Staaten an den in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Aufgaben finden die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens Anwendung. Zu gegebener Zeit gibt die EG-Kommission den Teilnehmern den Termin für die Sitzung des Ausschusses bekannt und übermittelt ihnen die sachdienlichen Unterlagen.

  1. 23a. 392 L 0121: Richtlinie 92/121/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten (ABl. Nr. L 29 vom 5. 2. 1993, S. 1)

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) Norwegen, Österreich und Schweden setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nachzukommen.
  2. b) Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften gesichert sind, die gemäß dem finnischen Gesetz über Wohnungsbaugesellschaften von 1991 oder späteren gleichwertigen Rechtsvorschriften tätig sind, werden wie Kredite, die durch Hypotheken auf Wohneigentum gesichert sind, nach den Regeln des Artikels 4 Absatz 7 Buchstabe p und des Artikels 6 Absatz 9 der Richtlinie behandelt.
  3. c) In Artikel 6 Absatz 1 werden die Worte „zur Zeit der Veröffentlichung der vorliegenden Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften" durch die Worte „zur Zeit der Veröffentlichung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften" ersetzt.
  4. d) In Artikel 6 Absatz 3 werden die Worte „bei Veröffentlichung dieser Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften" durch die Worte „bei Veröffentlichung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften" ersetzt.

III. BÖRSE UND WERTPAPIERMÄRKTE

  1. i) Amtliche Notierung und Transaktionen
  1. 24. 379 L 0279: Richtlinie 79/279/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (ABl. Nr. L 66 vom 16. 3. 1979, S. 21), geändert durch
  1. 25. 380 L 0390: Richtlinie 80/390/EWG des Rates vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist (ABl. Nr. L 100 vom 17. 4. 1980, S. 1), geändert durch:
  1. a) Der mit der Richtlinie 87/345/EWG eingeführte Artikel 25a der Richtlinie findet keine Anwendung.
  2. b) Island kommt der Richtlinie bis 1. Januar 1995 nach. Während der Übergangszeit stellt dieser Staat mit den zuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien den Informationsaustausch über die in der Richtlinie geregelten Angelegenheiten sicher.
  1. 26. 382 L 0121: Richtlinie 82/121/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 über regelmäßige Informationen, die von Gesellschaften zu veröffentlichen sind, deren Aktien zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind (ABl. Nr. L 48 vom 20. 2. 1982, S. 26).

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

    Island kommt der Richtlinie bis 1. Januar 1995 nach. Während der Übergangszeit stellt dieser Staat mit den zuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien den Informationsaustausch über die in der Richtlinie geregelten Angelegenheiten sicher.

  1. 27. 388 L 0627: Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (ABl. Nr. L 348 vom 17. 12. 1988, S. 62).

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

    Island und Liechtenstein kommen der Richtlinie bis 1. Januar 1995 nach. Während der Übergangszeit stellen diese Staaten mit den zuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien den Informationsaustausch über die in der Richtlinie geregelten Angelegenheiten sicher.

  1. 28. 389 L 0298: Richtlinie 89/298/EWG des Rates vom 17. April 1989 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des Prospekts, der im Falle öffentlicher Angebote von Wertpapieren zu veröffentlichen ist (ABl. Nr. L 124 vom 5. 5. 1989, S. 8).

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) Artikel 24 der Richtlinie findet keine Anwendung.
  2. b) Island und Liechtenstein kommen der Richtlinie bis 1. Januar 1995 nach. Während der Übergangszeit stellen diese Staaten mit den zuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien den Informationsaustausch über die in der Richtlinie geregelten Angelegenheiten sicher.
  1. 29. 389 L 0592: Richtlinie 89/592/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insider-Geschäfte (ABl. Nr. L 334 vom 18. 11. 1989, S. 30). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
  1. a) Österreich, Island und Liechtenstein kommen der Richtlinie bis 1. Januar 1995 nach. Während der Übergangszeit stellen diese Staaten mit den zuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien den Informationsaustausch über die in der Richtlinie geregelten Angelegenheiten sicher.
  2. b) Artikel 11 findet keine Anwendung.
  1. ii) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
  1. 30. 385 L 0611: Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1985, S. 3), geändert durch:

iii) Wertpapierdienstleistungen

  1. 30a. 393 L 0006: Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. Nr. L 141 vom 11. 6. 1993, S. 1)

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

    In Artikel 3 Absatz 5 werden die Worte „nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie" durch die Worte „nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Richtlinie in das EWR-Abkommen" ersetzt.

  1. 30b. 393 L 0022: Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. Nr. L 141 vom 11. 6. 1993, S. 27)

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

    Für die in Artikel 7 der Richtlinie beschriebenen Beziehungen zu Wertpapierfirmen aus Drittländern gilt folgendes:

  1. 1. Um eine möglichst große Konvergenz bei der Anwendung der Drittlandsregelung auf Wertpapierfirmen zu erreichen, werden im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und nach den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden besonderen Verfahren die in Artikel 7 Absätze 2 und 6 genannten Informationen ausgetauscht und Beratungen über die in Artikel 7 Absätze 3, 4 und 5 genannten Angelegenheiten abgehalten.
  2. 2. Die Zulassungen, die den direkten oder indirekten Tochterunternehmen mit Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei erteilt werden, gelten gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie im Gebiet aller Vertragsparteien. Jedoch ist folgendes zu beachten:
  1. a) Wenn ein Drittland mengenmäßige Beschränkungen für die Gründung von Wertpapierfirmen eines EFTA-Staates einführt oder diesen Wertpapierfirmen Beschränkungen auferlegt, die es Wertpapierfirmen der Gemeinschaft nicht auferlegt, gelten die Zulassungen, die direkten oder indirekten Tochterunternehmen mit Mutterunternehmen, die dem Recht dieses Drittlands unterliegen, von den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft erteilt werden, nur in der Gemeinschaft, es sei denn, ein EFTA-Staat beschließt für seinen Zuständigkeitsbereich etwas anderes;
  2. b) wenn die Gemeinschaft beschlossen hat, daß Beschlüsse über die Zulassung von direkten oder indirekten Tochterunternehmen mit Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, beschränkt oder ausgesetzt werden, gilt die diesen Wertpapierfirmen von der zuständigen Behörden eines EFTA-Staates erteilte Zulassung nur in dessen Zuständigkeitsbereich, es sei denn, eine andere Vertragspartei beschließt für ihren Zuständigkeitsbereich etwas anderes;
  3. c) die unter den Buchstaben a und b genannten Beschränkungen und Aussetzungen dürfen nicht auf Wertpapierfirmen oder ihre Tochterunternehmen angewandt werden, die bereits im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen sind.
  1. 3. Verhandelt die Kommission mit einem Drittland aufgrund des Artikels 7 Absätze 4 und 5, um die Inländerbehandlung und einen effektiven Marktzugang für ihre Wertpapierfirmen zu erreichen, so bemüht sie sich, die gleiche Behandlung für die Wertpapierfirmen der EFTA-Staaten zu erreichen.

RECHTSAKTE,

VON DENEN DIE VERTRAGSPARTEIEN

KENNTNIS NEHMEN

Die Vertragsparteien nehmen vom Inhalt folgender Rechtsakte

Kenntnis:

  1. 31. 374 X 0165: Empfehlung 74/165/EWG der Kommission vom 6. Februar 1974 an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Richtlinie des Rates vom 24. April 1972 (ABl. Nr. L 87 vom 30. 3. 1974, S. 12).
  2. 32. 381 X 0076: Empfehlung 81/76/EWG der Kommission vom 8. Januar 1981 zur Beschleunigung der Regelung von Schadensfällen im Rahmen der Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 57 vom 4. 3. 1981, S. 27).
  3. 33. 385 X 0612: Empfehlung 85/612/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zu Artikel 25 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 85/611/EWG des Rates (ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1985, S. 19).
  4. 34. 387 X 0062: Empfehlung 87/62/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1986 über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten (ABl. Nr. L 33 vom 4. 2. 1987, S. 10)
  5. 35. 387 X 0063: Empfehlung 87/63/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1986 zur Einführung von Einlagensicherungssystemen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 33 vom 4. 2. 1987, S. 16).
  6. 36. 390 X 0109: Empfehlung 90/109/EWG der Kommission vom 14. Februar 1990 zur Transparenz bei grenzüberschreitenden Finanztransaktionen (ABl. Nr. L 67 vom 15. 3. 1990, S. 39).
  7. 37. 392 X 0048: Empfehlung 92/48/EWG der Kommission vom 18. Dezember 1991 über Versicherungsvermittler (ABl. Nr. L 19 vom 28. 1. 1992, S. 32)

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