ANHANG VIII NIEDERLASSUNGSRECHT
Verzeichnis nach Artikel 31
Anlage8
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- Präambeln
- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
SEKTORALE ANPASSUNGEN
Im Sinne dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaaten" neben den in den entsprechenden Rechtsakten der Gemeinschaft angesprochenen Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden.
RECHTSAKTE,
AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
- 1. 361 X 1201P0032/62: Allgemeines Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs (ABl. Nr. 002 vom 15. 1. 1962, S. 32; englische Fassung: englische Sonderausgabe (Reihe 2) IX, S. 3).
Das Allgemeine Programm gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Abschnitt III Absatz 1 erster Gedankenstrich wird der Verweis auf Artikel 55 des EWG-Vertrages ersetzt durch einen Verweis auf Artikel 32 dieses Abkommens.
- b) In Abschnitt III Absatz 1 zweiter Gedankenstrich wird der Verweis auf Artikel 56 des EWG-Vertrages ersetzt durch einen Verweis auf Artikel 33 dieses Abkommens.
- c) In Abschnitt III Absatz 1 dritter Gedankenstrich wird der Verweis auf Artikel 61 des EWG-Vertrages ersetzt durch einen Verweis auf Artikel 38 dieses Abkommens.
- d) In Abschnitt VI Absatz 1 wird der Verweis auf Artikel 57 Absatz 3 des EWG-Vertrages ersetzt durch einen Verweis auf Artikel 30 dieses Abkommens.
- 2. 361 X 1202P0036/62: Allgemeines Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (ABl. Nr. 2 vom 15. 1. 1962, S. 36; englische Fassung: englische Sonderausgabe (Reihe 2) IX, S. 7).
Das Allgemeine Programm gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Abschnitt I Absatz 1 findet der erste Satz bis „(...) nach Inkrafttreten des Vertrages unabhängig gewordenen überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten ..." keine Anwendung.
- b) Abschnitt I wird um folgenden Absatz ergänzt:
„Verweise auf überseeische Länder und Hoheitsgebiete gelten im Sinne der Bestimmungen des Artikels 126 des EWR-Abkommens."
- c) In Abschnitt V Absatz 1 wird der Verweis auf Artikel 57 Absatz 3 des EWG-Vertrages ersetzt durch einen Verweis auf Artikel 30 dieses Abkommens.
- d) In Abschnitt VII wird der Verweis auf Artikel 92 ff des Vertrages ersetzt durch einen Verweis auf Artikel 61 ff dieses Abkommens.
- 3. 373 R 0148: Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs (ABl. Nr. L 172 vom 28. 6. 1973, S. 14).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird der Wortlaut „Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften" ersetzt durch den Wortlaut „Aufenthaltserlaubnis".
- b) Artikel 10 findet keine Anwendung.
- 4. 375 L 0034: Richtlinie 75/34/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 über das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. Nr. L 14 vom 20. 1. 1975, S. 10).
- 5. 375 L 0035: Richtlinie 75/35/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie 64/221/EWG zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, auf die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die von dem Recht, nach Beendigung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, Gebrauch machen (ABl. Nr. L 14 vom 20. 1. 1975, S. 14).
- 6. 390 L 0364: Richtlinie 90/364/EWG vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht (ABl. Nr. L 180 vom 13. 7. 1990, S. 26). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte „Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige eines EWG-Mitgliedstaats" ersetzt durch das Wort „Aufenthaltserlaubnis".
- 7. 390 L 0365: Richtlinie 90/365/EWG vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen (ABl. Nr. L 180 vom 13. 7. 1990, S. 28).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte „Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige eines EWG-Mitgliedstaats" ersetzt durch das Wort „Aufenthaltserlaubnis".
- 8. 393 L 0096: Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten (ABl. Nr. L 317 vom 18. 12. 1993, S. 59)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte „Aufenthaltserlaubnis für einen Staatsangehörigen eines EWG-Mitgliedstaats" durch das Wort „Aufenthaltserlaubnis" ersetzt.
- 9. Unbeschadet der Artikel 31 bis 35 des Abkommens und der Bestimmungen dieses Anhangs kann Island die am Tag der Unterzeichnung des Abkommens bestehenden Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit für Personen fremder Staatsangehörigkeit und eigene Staatsangehörige ohne gesetzlichen Wohnsitz in Island in den Bereichen Fischerei und Fischverarbeitung weiterhin anwenden.
- 10. Unbeschadet der Artikel 31 bis 35 des Abkommens und der Bestimmungen dieses Anhangs kann Norwegen die am Tag der Unterzeichnung des Abkommens bestehenden Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit für Personen fremder Staatsangehörigkeit, die im Fischereiwesen tätig sind, oder für Unternehmen, die Eigentümer oder Betreiber von Fischereifahrzeugen sind, weiterhin anwenden.
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