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Anlage10 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

ANHANG X AUDIOVISUELLE DIENSTE

Verzeichnis nach Artikel 36 Absatz 2

Anlage10

EINLEITUNG

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie

RECHTSAKTE,

AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

  1. 1. 389 L 0552: Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. Nr. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 23), berichtigt in ABl. Nr. L 331 vom 16. 11. 1989, S. 51). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
  1. a) Im Falle der EFTA-Staaten gelten als Werke im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie auch Werke, die gemäß Artikel 6 Absatz 3 von oder mit Herstellern geschaffen wurden, die in europäischen Drittländern ansässig sind, mit denen der betreffende EFTA-Staat diesbezügliche Abkommen geschlossen hat.

    Eine Vertragspartei, die den Abschluß eines Abkommens gemäß Artikel 6 Absatz 3 beabsichtigt, unterrichtet hiervon den Gemeinsamen EWR-Ausschuß. Auf Antrag einer Vertragspartei können über den Inhalt solcher Abkommen Konsultationen stattfinden.

  1. b) Artikel 15 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

    „Es bleibt den EFTA-Staaten unbenommen, den in ihrem Gebiet tätigen Kabelfernsehunternehmen vorzuschreiben, Werbespots für alkoholische Getränke zu verwürfeln oder auf andere Weise zu stören. Diese Ausnahmeregelung darf nicht dazu führen, daß die Übertragung von anderen Fernsehprogrammteilen beschränkt wird. Die Vertragsparteien werden diese Ausnahmeregelung im Jahre 1995 gemeinsam überprüfen.“

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