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Anlage 10 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Anlage 10

— ANHANG X

AUDIOVISUELLE DIENSTE

Verzeichnis nach Artikel 36 Absatz 2

EINLEITUNG

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie

  1. – Präambeln
  2. – die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
  3. – Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
  4. – Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
  5. – Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

  1. 1. 389 L 0552: Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. Nr. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 23), berichtigt in ABl. Nr. L 331 vom 16. 11. 1989, S. 51). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
  1. a) Im Falle der EFTA-Staaten gelten als Werke im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie auch Werke, die gemäß Artikel 6 Absatz 3 von oder mit Herstellern geschaffen wurden, die in europäischen Drittländern ansässig sind, mit denen der betreffende EFTA-Staat diesbezügliche Abkommen geschlossen hat.
  1. b) Artikel 15 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10007298

Dokumentnummer

NOR12079672

alte Dokumentnummer

N5199318618L

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