Anhang
zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus II)
RICHTLINIEN
INHALT
- 1 Präambel
- 1.1 Innerstaatliche Rechtsgrundlage dieser Richtlinien ist § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das COVID-19-Transparenzgesetz, BGBl. I Nr. 4/2021. Demnach hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler per Verordnung Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, zu erlassen.
- 1.2 Bei den in diesen Richtlinien vorgesehenen finanziellen Maßnahmen handelt es sich (mit Ausnahme der in Punkt 4.4.3 geregelten De-minimis-Beihilfen) um Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 3 lit. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die gegenständlichen Richtlinien stützen sich auf die Entscheidung der Europäischen Kommission SA.56840 (2020/N) vom 8. April 2020, ergänzt durch die Entscheidungen SA.58640 (2020/N) vom 18. September 2020, SA.59320 (2020/N) vom 9. November 2020 und SA.61614 (2020/N) vom 9. Februar 2021, mit der die Europäische Kommission Direktzuschüsse, Garantien und andere finanzielle Hilfsmaßnahmen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag gemäß der Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, ABl. C 911 vom 20. März 2020, S 1, (Befristeter Beihilferahmen) in der jeweils geltenden Fassung genehmigt hat.
- 1.3 Der Ausfallsbonus II hat der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 zu dienen. Leistungen nach diesen Richtlinien können mit De-minimis-Beihilfen1 und AGVO-, GVO Landwirtschaft- beziehungsweise GVO Fischerei und Aquakultur-Beihilfen2 kombiniert werden, sofern dabei die Kumulierungsregeln der entsprechenden Gruppenfreistellungs-Verordnungen beziehungsweise der jeweils anwendbaren De-minimis-Verordnungen eingehalten werden.
- 2 COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
- 2.1 Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen wurde die COFAG durch die ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG) geschaffen.
- 2.2 Der COFAG wurde über Auftrag des Bundesministers für Finanzen gemäß § 2 Abs. 2a ABBAG_Gesetz die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen übertragen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.
- 2.3 Die COFAG hat einen Ausfallsbonus II an Unternehmen, die durch die Ausbreitung von COVID-19 Umsatzausfälle erleiden oder bereits erlitten haben, nach diesen Richtlinien zu gewähren.
- 2.4 Innerhalb dieser Richtlinien sind die Organe der COFAG bei den Entscheidungen über einen Ausfallsbonus II weisungsfrei.
- 3 Begünstigte Unternehmen
- 3.1 Ein Ausfallsbonus II darf nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 3.1.1 das Unternehmen hat im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich;
- 3.1.2 das Unternehmen übt im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die in Österreich zu einer Besteuerung der Einkünfte gemäß der §§ 22 oder 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, führt;
- 3.1.3 das Unternehmen erleidet im als Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat einen Umsatzausfall gemäß Punkt 4.1 von mindestens 50 Prozent;
- 3.1.4 beim Unternehmen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 194/1961, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat;
- 3.1.5 das Unternehmen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein; ein Ausfallsbonus II darf jedoch dennoch gewährt werden, wenn das Unternehmen bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr den Anwendungsfall des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 oder des § 10a KStG 1988 offengelegt, den von den Bestimmungen erfassten Betrag hinzugerechnet hat und dieser Betrag nicht EUR 500.000 übersteigt;
- 3.1.6 das Unternehmen darf keinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EUListe der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielen. Es gilt die Fassung der EUListe der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke, die zum jeweiligen Abschlussstichtag des für die Beurteilung des Überwiegens der Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 heranzuziehenden Wirtschaftsjahres in Geltung steht;
- 3.1.7 über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Ausfallsbonus II darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt
- 3.1.8 das Unternehmen hat im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen gesetzt, um den Umsatzausfall zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).
- 3.2 Ausgenommen von der Gewährung eines Ausfallsbonus II nach den gegenständlichen Richtlinien sind:
- 3.2.1 Unternehmen, bei denen im Betrachtungszeitraum oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist; dies gilt nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren gemäß der §§ 166 ff des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO), RGBl. Nr. 337/1914, eröffnet wurde;
- 3.2.2 beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, die im Inland, einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG)) oder einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG; Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015; Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017; Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990;
- 3.2.3 im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen;
- 3.2.4 im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% haben;
- 3.2.5 Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen und Unternehmen, die Zuschüsse aus dem mit dem Bundesgesetz über die Errichtung eines NonProfitOrganisationen Unterstützungsfonds, BGBl. I Nr. 49/2020, eingerichteten Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (NPO-Unterstützungsfonds) beziehen;
- 3.2.6 Unternehmen, die zu Beginn des Betrachtungszeitraums mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum mehr als 3 Prozent dieser Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regelung kann nur auf Antrag gewährt werden. In dem Antrag muss das Unternehmen detailliert darlegen und begründen, warum durch die allgemeine Regelung der Fortbestand des Unternehmens beziehungsweise des Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet ist und es nachteilig für das Unternehmen wäre, die Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Über diesen Antrag entscheiden jeweils ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes im Konsens. Die Entscheidung ist der COFAG umgehend zu übermitteln;
- 3.2.7 Antragsteller, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl Nr. 663/1994, unternehmerisch tätig sind;
- 3.2.8 neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November 2020 noch keine Umsätze erzielt haben. Wird vom antragstellenden Unternehmen ein schon vor dem 1. November 2020 existierender operativ tätiger (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil übernommen beziehungsweise fortgeführt, so kann nicht nur in Fällen der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge ein Ausfallsbonus II gewährt werden, sondern auch in Fällen der zivilrechtlichen Einzelrechtsnachfolge, wenn
- (a) der (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil bereits vor dem 16. Februar 2021 mit zivilrechtlicher Wirksamkeit übernommen beziehungsweise fortgeführt wurde oder
- (b) der Erwerb des (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteiles oder die Umgründung aus einem der nachfolgenden Gründe stattfindet:
- der Übertragende ist gestorben und dadurch wird die Übertragung eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteiles veranlasst oder
- es erfolgt eine unentgeltliche Übertragung und/oder eine Übertragung zwischen Angehörigen im Sinne des § 25 BAO und der Übertragende ist wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, den (Teil-)Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen oder
- es erfolgt eine unentgeltliche Übertragung und/oder eine Übertragung zwischen Angehörigen im Sinne des § 25 BAO und der (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil wird übertragen, weil der Übertragende das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.
- Ist der Erwerb eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteils oder eine Umgründung nicht wirtschaftlich begründet und dient überwiegend dazu, die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausfallsbonus II zu schaffen, so ist weder in Fällen der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge, noch in Fällen der zivilrechtlichen Einzelrechtsnachfolge diesem Unternehmen ein Ausfallsbonus II zu gewähren;
- 3.2.9 Unternehmen, die trotz zumutbarer Kurzarbeitsinanspruchnahme-Möglichkeit und bei Beibehaltung ihres grundsätzlichen Geschäftsmodells, ihren Personalstand mit dem Ziel wesentlich verringert haben, die Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse im Betrachtungszeitraum zu reduzieren und so die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausfallsbonus II gemäß Punkt 3.1.3 zu erfüllen beziehungsweise den für einen zu gewährenden Ausfallsbonus II als Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Umsatzausfall des Betrachtungszeitraums zu erhöhen.
- 4 Betrachtungszeitraum und Berechnung des Ausfallsbonus II
- 4.1 Der Ausfallsbonus II besteht aus einem Bonus, der bei Vorliegen eines Umsatzausfalls von mindestens 50 Prozent im Betrachtungszeitraum gewährt wird. Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen den Umsätzen des Betrachtungszeitraums gemäß Punkt 4.6 und den Umsätzen des Vergleichszeitraums gemäß Punkt 4.5 ermittelt wird. Umsatzausfälle, die sich in der jeweiligen Periode nur aufgrund einer Änderung des Abrechnungszeitraums oder einer Änderung der Art der Umsatzermittlung ergeben, sind nicht zu berücksichtigen. Missbräuchlich vorgenommene zeitliche Verschiebungen der Umsätze sind bei der Berechnung der Höhe des Umsatzausfalls ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
- 4.2 Die Höhe des Ausfallsbonus II ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und dem jeweiligen Prozentsatz, der gemäß Anhang 2 für die Branche heranzuziehen ist, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend zur Erzielung seiner Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse tätig war. Der Ausfallsbonus II ist mit EUR 80.000 pro Kalendermonat gedeckelt. Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe für den Ausfallsbonus II beträgt EUR 100. Betrachtungszeitraum für den Ausfallsbonus II ist das Kalendermonat. Der frühestmögliche Betrachtungszeitraum ist Juli 2021, der letztmögliche Betrachtungszeitraum ist September 2021.
- 4.3 Die Gewährung eines Ausfallsbonus II ist für Betrachtungszeiträume ausgeschlossen, für die auch eine Lockdownkompensation gemäß den Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungsfinanzierungen im Rahmen des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler für den beantragten Betrachtungszeitraum beansprucht wird.
- 4.4 Höchstbeträge und Deckelungen beim Ausfallsbonus II
- 4.4.1 Die Summe aus Ausfallsbonus II und auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen darf nicht die Vergleichsumsätze gemäß Punkt 4.5 übersteigen. Die auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen ergeben sich aus den Beträgen, die für den Betrachtungszeitraum gegenüber dem AMS gemäß Punkt 6.6 der Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19) abgerechnet werden. Bei Unternehmen, die nicht im Sinne des Punkt 6.6.1 KUA-COVID-19 von der Coronakrise besonders betroffen sind und bei denen es daher zu einer Auszahlung von nur 85 Prozent des gegenüber dem AMS abgerechneten Betrages kommt (Einkürzung der Kurzarbeitsbeihilfen im Sinne des Punkts 6.6.1 KUA-COVID-19), sind 85 Prozent des abgerechneten Betrages anzusetzen.
- 4.4.2 Ein Ausfallsbonus II kann bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen solange gewährt werden bis der beihilfenrechtliche Höchstbetrag in Höhe von EUR 1.800.000 abzüglich eventuell erhaltener sonstiger finanzieller Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens erreicht ist. Beträgt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag weniger als die Mindesthöhe, so kann kein Ausfallsbonus II gewährt werden.
- 4.4.3 Für Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 31. Dezember 2019 endet, in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) befunden haben (UiS), kann ein Ausfallsbonus II nur in Entsprechung der Verordnung Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis VO), ABl. L 352, gewährt werden. Dabei sind abweichend von Punkt 4.4.2 hinsichtlich des beihilfenrechtlichen Höchstbetrags die jeweils geltenden De-minimis-Höchstbeträge unter Berücksichtigung der Kumulierungsregeln zu beachten. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt entsprechend der De-minimis VO EUR 200.000, für Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit EUR 100.000. Dies gilt jedoch nicht für Unternehmen, bei denen es sich um Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt, sofern sie nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind. Für sie gilt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag nach Punkt 4.4.2. Bei der Beurteilung, ob ein UiS vorliegt, sind Maßnahmen, die das Eigenkapital des Unternehmens stärken, wie beispielsweise Zuschüsse der Gesellschafter, und die bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung des Ausfallsbonus II erfolgt sind, noch zu berücksichtigen.
- 4.5 Berechnung der Umsätze im Vergleichszeitraum
- 4.5.1 Vergleichszeitraum ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat des Kalenderjahres 2019. Die für den Vergleichszeitraum zu ermittelnden Umsätze (Vergleichsumsätze) sind von der Finanzverwaltung anhand einer der folgenden Methoden zu berechnen:
- (a) die in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) des Vergleichszeitraums angegebenen Umsätze (Kennzahl 000); falls keine UVA für den Monat des Vergleichszeitraums abzugeben war, die Summe der in der Quartals-UVA, die den Vergleichszeitraum miterfasst, angegebenen Umsätze (Kennzahl 000), dividiert durch drei;
- (b) die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegebenen Umsätze (Kennzahl 000), sofern diese Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Veranlagung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf;
- (c) die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten beziehungsweise festgestellten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung angegebenen Umsatzerlöse, sofern die jeweilige Steuererklärung die Veranlagung beziehungsweise Feststellung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf;
- (d) die Summe der Umsätze (Kennzahl 000), die im Falle der Abgabe von Monats-UVA in den UVA für die Zeiträume ab dem Monat der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 31. Oktober 2020 oder im Falle der Abgabe von Quartals-UVA in den Quartals-UVA für die Zeiträume ab dem Monat der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum Ende des 3. Quartals 2020 angegeben wurden, dividiert durch die Anzahl der Monate ab der erstmaligen Umsatzerzielung des Unternehmens. Falls der Zeitpunkt der erstmaligen Umsatzerzielung der Finanzverwaltung nicht bekannt ist, so ist auf den Zeitpunkt der Gründung abzustellen. Kommt es dadurch zu wesentlichen Abweichungen, so kann eine Korrektur gemäß Punkt 4.7 oder Punkt 5.5 erfolgen.
- Handelt es sich beim Antragsteller um ein Unternehmen, das im Fall der Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 lit. a erst im Verlauf des Quartals und im Fall der Anwendung der Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 lit. b und c erst im Verlauf des von der jeweiligen Jahreserklärung erfassten Zeitraums erstmals Umsätze erzielt, so sind die aus den UVA für das Quartal oder den Jahreserklärungen übernommenen Umsätze oder Umsatzerlöse immer nur durch die Anzahl der Monate ab der erstmaligen Umsatzerzielung des Unternehmens zu dividieren. Falls der Zeitpunkt der erstmaligen Umsatzerzielung der Finanzverwaltung nicht bekannt ist, so ist auf den Zeitpunkt der Gründung abzustellen. Kommt es dadurch zu wesentlichen Abweichungen, so kann eine Korrektur gemäß Punkt 4.7 oder Punkt 5.5 erfolgen.
- Liegen der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreichend Daten für die Berechnung gemäß Punkt 4.5.1 lit. a vor, so ist diese Berechnungsmethode für die Vergleichsumsätze heranzuziehen. Liegen der Finanzverwaltung die notwendigen Daten nicht vor, so ist die Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 lit. b anzuwenden. Liegen auch für diese Berechnungsmethode die notwendigen Daten nicht vor, so ist die Berechnungsmethode gemäß lit. c anzuwenden. Liegen der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Antragstellung weder für die Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 lit. a, b oder c ausreichend Daten vor, ist die Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 lit. d anzuwenden. Liegen für keine der Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 lit. a, b, c und d ausreichende Daten vor, sind die Vergleichsumsätze nach Punkt 4.7 oder Punkt 5.5 zu ermitteln.
- Für Antragsteller, die Teil einer Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 UStG 1994 sind, sind von den in Punkt 4.5.1 angeführten Berechnungsmethoden ausschließlich Berechnungsmethoden, bei denen die Ermittlung der Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse nach den Vorschriften des EStG 1988 beziehungsweise KStG 1988 erfolgt, anzuwenden.
- 4.5.2 Abweichend von Punkt 4.5.1 sind in den nachfolgenden Fällen die Vergleichsumsätze nicht von der Finanzverwaltung zu berechnen, sondern vom Antragsteller zu ermitteln und bei der Beantragung des Ausfallsbonus II anzugeben. Die Ermittlung der Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse hat dabei nach den Vorschriften des UStG 1994 (Kennzahl 000 der Umsatzsteuer-Erklärung) zu erfolgen beziehungsweise bei Antragstellern im Sinne der lit. c und bei Antragstellern, die nicht nach § 21 UStG 1994 zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtet oder die Teil einer Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 UStG 1994 sind, nach den Vorschriften des EStG 1988 beziehungsweise KStG 1988.
- Für Antragsteller im Sinne der lit. d gelten die in lit. d enthaltenen Grundsätze:
- (a) wenn im Vergleichszeitraum folgende Umsätze erzielt wurden, die vom Antragsteller aus den im Antrag anzugebenden Umsätzen auszuscheiden sind:
- Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse, die mit dem Verkauf eines oder mehrerer Grundstücke erzielt wurden, sofern der Verkauf (nach den Kriterien des Umsatzsteuerrechts) ein Hilfsgeschäft darstellt;
- Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse, die nicht mit einer operativen Tätigkeit nach Punkt 3.1.2 erzielt wurden;
- Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse, die bereits bei der Beantragung eines Ausfallsbonus oder Ausfallsbonus II berücksichtigt wurden.
- (b) wenn es sich um Unternehmen handelt, die nach dem 31. Dezember 2018 gegründet wurden und bei denen
- weder für die Zeiträume ab der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 31. Oktober 2020 eine Monats-UVA, noch für die Zeiträume ab der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum Ende des 3. Quartals 2020 eine Quartals-UVA abgegeben wurde
- und bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung auch keine die Veranlagungen 2019, 2018, 2017 oder 2016 betreffende rechtskräftig veranlagte beziehungsweise festgestellte Umsatzsteuer-Jahreserklärung, Körperschaftsteuererklärung, Einkommensteuererklärung oder Feststellungserklärung vorliegt.
- Als Vergleichsumsätze sind die Summe der Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse im Zeitraum vom Beginn des Monats der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 31. Oktober 2020 dividiert durch die Anzahl der Monate vom Monat der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 31. Oktober 2020 anzugeben;
- (c) wenn es sich um Unternehmen handelt, die (auch) Umsätze im Sinne der §§ 23 oder 24 UStG 1994 erzielen oder die (auch) Umsätze erzielen, die nicht nach den Bestimmungen des UStG 1994 steuerbar (und daher nicht in der Kennzahl 000 der USt-Erklärung enthalten) sind, aber in Österreich gemäß den Bestimmungen des EStG 1988 beziehungsweise KStG 1988 besteuert werden. Als Vergleichsumsätze sind die Umsatzerlöse nach EStG 1988 beziehungsweise KStG 1988 anzugeben;
- (d) wenn es sich um Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos handelt. Als Vergleichsumsätze sind die Bruttospieleinnahmen (Einsätze abzüglich ausgezahlter Gewinne) anzugeben;
- (e) wenn es aufgrund einer Umgründung oder des Erwerbs oder Verkaufs eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteils verglichen mit dem Vergleichszeitraum zu einer Änderung des Umfangs des Unternehmens im Betrachtungszeitraum gekommen ist. Als Vergleichsumsätze sind die Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse der vergleichbaren wirtschaftlichen Einheiten (Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile) anzugeben. Sofern es durch die Umgründung oder den Erwerb oder Verkauf eines (Teil-)Betriebes zu einer Erhöhung des Ausfallsbonus II verglichen mit der Berechnung ohne Berücksichtigung der vergleichbaren wirtschaftlichen Einheiten kommt, sind die Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse der vergleichbaren wirtschaftlichen Einheiten nur zu berücksichtigen, wenn durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt wird, dass
- die auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abstellenden Beträge korrekt sind, und
- der Erwerb, die Veräußerung oder die Umgründung wirtschaftlich begründet ist und insbesondere nicht überwiegend dazu dient, die Anspruchsvoraussetzungen beziehungsweise Grundlagen für die Ermittlung des Ausfallsbonus II zu beeinflussen, und
- der Rechtsvorgänger gegenüber dem Rechtsnachfolger unwiderruflich darauf verzichtet hat, einen Antrag auf Gewährung des Ausfallsbonus II zu stellen beziehungsweise zugesichert hat, die auf den übertragenen (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil entfallenden Teile des Umsatzausfalles im Rahmen eines von ihm gestellten Antrages auf Gewährung des Ausfallsbonus II nicht zu berücksichtigen. Die Bestätigung kann gemeinsam mit dem Antrag auf Gewährung eines Ausfallsbonus II oder nach bereits erfolgter Antragstellung an die COFAG übermittelt werden. Die Gewährung beziehungsweise Auszahlung des Ausfallsbonus II durch die COFAG kann jedoch erst bei Vorliegen der Bestätigung erfolgen. Die Beibringung der Bestätigung kann entfallen, wenn der Rechtsvorgänger im Rahmen des Erwerbs- beziehungsweise Umgründungsvorganges untergegangen ist beziehungsweise verstorben ist;
- (f) wenn es sich um Unternehmen handelt, die an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder an einer atypisch stillen Gesellschaft beteiligt sind. Die anzugebenden Vergleichsumsätze haben den Umsatzanteil, der auf den Geschäftsanteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beziehungsweise auf die Beteiligung an der atypisch stillen Gesellschaft entfällt, zu enthalten.
- 4.6 Berechnung der Umsätze im Betrachtungszeitraum
- Der Umsatz im Betrachtungszeitraum ist vom Antragsteller der Finanzverwaltung bekanntzugeben. Es sind die nach den Vorschriften des UStG 1994 ermittelten Umsätze (Kennzahl 000 der Umsatzsteuer-Erklärung) heranzuziehen. Antragsteller, die (auch) Umsätze im Sinne der §§ 23 oder 24 UStG 1994 erzielen oder die (auch) Umsätze erzielen, die nicht nach den Bestimmungen des UStG 1994 steuerbar (und daher nicht in der Kennzahl 000 der USt-Erklärung enthalten) sind, aber in Österreich gemäß den Bestimmungen des EStG 1988 beziehungsweise KStG 1988 besteuert werden, haben die nach den Vorschriften des EStG 1988 beziehungsweise KStG 1988 ermittelten Umsatzerlöse anzugeben. Dies gilt auch für Antragsteller, die nicht nach § 21 UStG 1994 zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtet sind oder Antragsteller, die Teil einer Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 UStG 1994 sind. Antragsteller, bei denen es sich um Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos handelt, haben als Umsätze die Bruttospieleinnahmen (Einsätze abzüglich ausgezahlter Gewinne) anzugeben. Bei der Ermittlung der Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse sind
- (a) mit dem Verkauf von Grundstücken erzielte Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse, sofern der Verkauf (nach den Kriterien des Umsatzsteuerrechts) ein Hilfsgeschäft darstellt und
- (b) Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse, die nicht mit einer operativen Tätigkeit im Sinne des Punkts 3.1.2 erzielt wurden und
- (c) Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse, die bereits bei der Beantragung eines Ausfallsbonus oder Ausfallsbonus II berücksichtigt wurden,
- auszuscheiden.
- Wenn der Antragsteller an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder an einer atypisch stillen Gesellschaft beteiligt ist, ist der Umsatzanteil, der auf den Geschäftsanteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beziehungsweise auf die Beteiligung an der atypisch stillen Gesellschaft entfällt, stets als Teil der Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse des Betrachtungszeitraums anzugeben.
- 4.7 Wenn es aufgrund nicht plausibler Angaben des Antragstellers oder mangelhafter, unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung (beispielsweise nicht aussagekräftiger Daten aufgrund steuerlicher Sonderregime oder ein Fehlen ausreichender Daten für die Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1) bei der Ermittlung der Höhe des Ausfallsbonus II zu Ergebnissen kommt, die nicht plausibel sind beziehungsweise erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, kann von Seiten der COFAG noch vor der Auszahlung des Ausfallsbonus II mit den betroffenen Antragstellern in Kontakt getreten werden, um die für die Berechnung des Ausfallsbonus II heranzuziehenden Daten zu korrigieren. Die berechnete Höhe des Ausfallsbonus II wird den betroffenen Antragstellern durch die COFAG mitgeteilt und innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dieser Mitteilung haben die betroffenen Antragsteller die Möglichkeit durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder hinsichtlich der Beweiskraft vergleichbarer Nachweise die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Höhe des zu gewährenden Ausfallsbonus nachzuweisen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Nachweis, kann die COFAG den ermittelten Ausfallsbonus II anhand der Vorgaben dieser Richtlinien berechnen und auszahlen. Dies schließt eine Auszahlung in der Mindesthöhe aufgrund nicht ausreichender Daten ein.
- In den Fällen, in denen betroffene Antragsteller nicht innerhalb der gestellten Frist von zwei Wochen entsprechende Nachweise übermittelt haben und in den Fällen, in denen sie nicht vor Auszahlung von der COFAG kontaktiert wurden, können betroffene Antragsteller auch noch bis zu zwei Monate nach Auszahlung des Ausfallsbonus II mit der COFAG in Kontakt treten, um durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder hinsichtlich der Beweiskraft vergleichbarer Nachweise darzulegen, dass die Berechnungsgrundlagen für die Höhe des Ausfallsbonus II zu korrigieren sind. Die Prüfung der vorgelegten Nachweise erfolgt durch die COFAG, bei Bedarf unter Einbindung der Finanzverwaltung. Auf Verlangen der COFAG oder der Finanzverwaltung haben der Antragsteller oder der Antragseinbringer weitere für die Prüfung erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen vorzulegen. Wird im Zuge dieser Prüfung festgestellt, dass eine Berechnung des Ausfallsbonus II nach den tatsächlichen Verhältnissen und den Vorgaben dieser Richtlinien einen erheblich höheren Ausfallsbonus II ergibt als den ausgezahlten, so hat die COFAG die Differenz zum bereits ausgezahlten Ausfallsbonus II an den Antragsteller auszuzahlen.
- 5 Antragstellung und Antragsprüfung
- 5.1 Der Ausfallsbonus II kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden.
- 5.2 Die Stellung eines Antrags auf Gewährung eines Ausfallsbonus II erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge an die COFAG auf Auszahlung des Ausfallsbonus II ist ausschließlich das Verfahren FinanzOnline. Die Gewährung des Ausfallsbonus II setzt keinen schriftlichen Fördervertrag voraus. Der Antragsteller stellt durch Einbringung eines Antrags auf Gewährung eines Ausfallsbonus II über FinanzOnline ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG. Die Auszahlung des Ausfallsbonus II an den Antragsteller durch die COFAG gilt als Annahme des Angebots auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG.
- 5.3 Der Antragsteller kann bei der Antragstellung über FinanzOnline von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter vertreten werden, sofern diesem eine ausreichende schriftliche Vollmacht vom antragstellenden Unternehmen vorliegt, um den Antrag auf Gewährung eines Ausfallsbonus II nach diesen Richtlinien über FinanzOnline im Namen und auf Rechnung des Antragstellers stellen zu können.
- 5.4 Im Antrag hat der Antragsteller die Summe der sonstigen zu berücksichtigenden COVID-19 Zuwendungen gemäß Punkt 6.1.3 anzuführen und zuzustimmen, dass die Höhe des Ausfallsbonus II nach diesen Richtlinien berechnet und ihm durch Überweisung auf das im Antrag angeführte Konto bekannt gegeben wird.
- 5.5 Die Angaben im Antrag sowie etwaige weitere jeweils in Einklang mit diesen Richtlinien übermittelten Informationen werden durch die Finanzverwaltung einer automationsunterstützten Risikoanalyse unterzogen und plausibilisiert. Bestehen aufgrund dieser Risikoanalyse begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Antrag oder daran, dass die berechnete Höhe des Ausfallsbonus II den Vorgaben dieser Richtlinien entspricht oder liegen bei der Finanzverwaltung keine ausreichenden Daten für die Berechnung der Umsätze im Vergleichszeitraum gemäß Punkt 4.5 vor, kann im Einzelfall durch die COFAG eine ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), BGBl. I Nr. 44/2020 in der jeweils geltenden Fassung) von der Finanzverwaltung angefordert werden, sofern die COFAG aufgrund der Ergebnisse der Risikoanalyse den Antrag nicht direkt ablehnt. Auf Verlangen der COFAG oder der Finanzverwaltung haben der Antragsteller oder der Antragseinbringer für den Antragsteller weitere für die Antragsprüfung sowie die ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten) erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen vorzulegen.
- 6 Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Antrag
- 6.1 Der Antragseinbringer hat im Antrag
- 6.1.1 zu bestätigen, dass die Voraussetzungen des Punkts 3 erfüllt sind;
- 6.1.2 anzugeben, ob ein Ausfallsbonus II nur als De-minimis-Beihilfe im Sinne des Punkts 4.4.3 gewährt werden kann;
- 6.1.3 anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Antragsteller bereits sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens erhalten hat. Sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens verringern den Höchstbetrag für den Ausfallsbonus II gemäß Punkt 4.4.2. Wird ein Ausfallsbonus II gemäß Punkt 4.4.3 an ein UiS gewährt, so werden der allgemeine De-Minimis-Höchstbetrag von 200.000 und der für die Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit vorgesehene De-Minimis-Höchstbetrag von EUR 100.000 von bereits erhaltenen sonstigen finanziellen Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens jedoch nicht verringert. Es sind bei UiS anstelle der Beihilfen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens die De-minimis-Beihilfen der letzten drei Veranlagungszeiträume anzugeben. Sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens sind insbesondere
- ein Lockdown-Umsatzersatz gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 503/2020 und BGBl. II Nr. 565/2020 (VO Lockdown-Umsatzersatz) oder gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen, BGBl. II Nr. 567/2020 (3. VO Lockdown-Umsatzersatz),
- ein Lockdown-Umsatzersatz II gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen, BGBl. II Nr. 71/2021 (VO Lockdown-Umsatzersatz II),
- ein FKZ 800.000 gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 497/2020 (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000),
- ein Ausfallsbonus gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall, BGBl. II Nr. 74/2021 (VO Ausfallsbonus),
- zum Zeitpunkt der Antragstellung aufrechte Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) übernommen wurden,
- bestimmte Zuschüsse oder Teile davon, die aus dem mit dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, BGBl. I Nr. 49/2020, eingerichteten Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (NPO- Unterstützungsfonds) gewährt werden, insoweit sie eine finanzielle Maßnahme nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens darstellen,
- Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, die in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet wurden, erhalten hat;
- 6.1.4 die Umsätze des Betrachtungszeitraums und in Fällen des Punkts 4.5.2 die Vergleichsumsätze anzugeben;
- 6.1.5 die Erfassung des ihm gewährten Ausfallsbonus II in der Transparenzdatenbank zur Kenntnis zu nehmen;
- 6.1.6 die Zustimmung gemäß § 48a Abs. 4 lit. c BAO zur Verwertung und Offenbarung von Informationen aus Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafverfahren für Zwecke der Gewährung des Ausfallsbonus zu erteilen. Diese Zustimmung hat auch Daten zu umfassen, die erst zukünftig in einem Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafverfahren verarbeitetet werden, soweit diese für Zwecke der Überprüfung und allfälligen Rückforderung des Ausfallsbonus II erforderlich sind;
- 6.1.7 anzugeben, in welcher Branche das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend zur Erzielung seiner Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse tätig war;
- 6.1.8 anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Kurzarbeitsbeihilfen für den Betrachtungszeitraum gegenüber dem AMS abgerechnet werden und ob es zu einer Einkürzung der Kurzarbeitsbeihilfen im Sinne des Punkts 6.6.1 KUA-COVID-19 kommt. Ist der Antragseinbringer nicht der Antragsteller, so bestätigt der Antragsteller dem Antragseinbringer mittels Beauftragung, dass die Punkte 6.1.1 bis 6.1.8 zutreffen.
- 6.2 Der Antragseinbringer hat sich im Antrag insbesondere zu verpflichten:
- 6.2.1 der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten auf deren Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diesen im Zusammenhang mit dem Ausfallsbonus II, insbesondere zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung, erforderlich erscheinen;
- 6.2.2 der COFAG, dem Bundesminister für Finanzen oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten das Recht auf jederzeitige Prüfung sowie auf jederzeitige Einsichtnahme in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege des Antragstellers einzuräumen;
- 6.2.3 sofern personenbezogene Daten Dritter (insbesondere von Mitarbeitern, Geschäftsführern oder Gesellschaftern) betroffen sind, durch jeden Unterfertigenden als jeweils datenschutzrechtlichen Verantwortlichen zu bestätigen, dass allenfalls notwendige Einwilligungserklärungen gemäß Art. 7 der Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) vom 4. Mai 2016 vorliegen;
- 6.2.4 Änderungen der für die Förderungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der COFAG schriftlich bekannt zu geben;
- (Anm.: Punkte 6.2.5 und 6.2.6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 518/2021)
- 6.2.7 die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens beziehungsweise Gewinnausschüttungen an Eigentümer im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Insbesondere stehen daher der Gewährung eines Ausfallsbonus II folgende Maßnahmen entgegen, wenn sie im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 erfolgen:
- die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und
- der Rückkauf eigener Aktien;
- 6.2.8 der COFAG die Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters über die Höhe der für den Betrachtungszeitraum angegebenen Umsätze und in Fällen des Punkts 4.5.2 der Vergleichsumsätze nachzubringen, sofern eine Plausibilisierung der Umsätze durch die Finanzverwaltung anhand von vom Antragsteller nach Auszahlung des Ausfallsbonus II abgegebenen und die angegebenen Umsätze erfassenden UVA oder Umsatzsteuer-Jahreserklärungen oder Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärungen, Zweifel an der Plausibilität der Angaben des Antragstellers begründet;
- 6.2.9 im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens des Antragstellers beziehungsweise der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Antragstellers so zu bemessen, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden; insbesondere ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinien bis zum 31. Dezember 2021 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden.
- Ist der Antragseinbringer nicht der Antragsteller, so bestätigt der Antragsteller dem Antragseinbringer mittels Beauftragung, dass er sich gemäß den Punkten 6.2.1 bis 6.2.9 verpflichtet.
- 7 Entscheidung über Anträge
- 7.1 Die COFAG entscheidet über die eingereichten Anträge auf Auszahlung des Ausfallsbonus II jeweils nach abgeschlossener Antragsprüfung gemäß Punkt 5.
- 7.2 Die COFAG entscheidet über den Antrag gemäß den internen Zuständigkeitsregeln, die in den Aufträgen des Bundesministers für Finanzen, dem Gesellschaftsvertrag der COFAG und den Geschäftsordnungen der Organe der COFAG festgelegt sind.
- 7.3 Eine ablehnende Entscheidung der COFAG ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen.
- 7.4 Der Ausfallsbonus II wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung (Fördervertrag zwischen der COFAG und dem Antragsteller) gewährt.
- 8 Prüfung und Rückzahlung des beantragten Ausfallsbonus II
- 8.1 Die nachträgliche Überprüfung des Ausfallsbonus II erfolgt nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), BGBl. I Nr. 44/2020 auf Basis von Stichproben.
- 8.2 Im Zuge der nachträglichen Überprüfung wird insbesondere ermittelt, ob die im Antrag getätigten Angaben den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
- 8.3 Eine verpflichtende (anteilige) Rückforderung eines gewährten Ausfallsbonus II durch die COFAG hat vorbehaltlich Punkt 8.4 aufgrund einer nachträglichen Überprüfung nur unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass es bei der nachträglichen Überprüfung zu einer der folgenden Feststellungen kommt:
- (a) eine Ermittlung des nachträglich überprüften Ausfallsbonus II nach den Vorgaben dieser Richtlinien ergibt einen Betrag, der um mehr als 3% den Betrag des gewährten beziehungsweise ausbezahlten Ausfallsbonus II unterschreitet; oder
- (b) der tatsächliche Umsatzausfall liegt unter 50% und es besteht daher kein Anspruch auf Gewährung Ausfallsbonus II; oder
- (c) der beihilfenrechtlich zulässige Höchstbetrag wurde bei dem gewährten beziehungsweise ausgezahlten Ausfallsbonus II überschritten.
- 8.4 Es kann des Weiteren zu einer Rückforderung des gewährten Ausfallsbonus II kommen, wenn vom Antragsteller oder einem von ihm Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden; vorgesehene Kontrollmaßnahmen behindert oder verhindert werden, die Zustimmung gemäß Punkt 6.1.6 vom Antragsteller widerrufen wird, die Berechtigung zur Inanspruchnahme des Ausfallsbonus II innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehen Zeitraums nicht mehr belegbar ist, von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird, die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind oder sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen vom fördernehmenden Unternehmen nicht eingehalten wurden.
- 8.5 Ein Fördermissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich.
- 9 Berichtspflicht der COFAG
- 9.1 Die COFAG hat dem Bundesminister für Finanzen über den nach diesen Richtlinien gewährten Ausfallsbonus II laufend zu bestimmten Stichtagen gemäß einem vom Bundesminister für Finanzen der COFAG zu übermittelnden Schema zu berichten und dem Bundesminister für Finanzen auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Richtlinien zu prüfen und die Erfüllung der Berichtspflicht gemäß § 3b Abs. 4 ABBAG-Gesetz sicherzustellen.
- 9.2 Die COFAG hat der aws, der Agrarmarkt Austria (AMA) und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) auf deren begründete Anfrage zur Erfüllung europarechtlicher oder nationaler haushaltsrechtlicher und förderrechtlicher Vorgaben im Zuge der Gewährung von Förderungen, insbesondere der Prüfung beihilferechtlicher Obergrenzen und der Vermeidung unerwünschter Mehrfachförderungen sowie des Fördermissbrauchs, Auskünfte über die Höhe eines bereits gewährten Ausfallsbonus II sowie erforderlichenfalls weitere damit im Zusammenhang stehende Informationen zu erteilen. Dabei ist auf die Prinzipien der Zweckbindung und der Datenminimierung zu achten.
_______________________
1 Verordnung Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis VO), ABl. L 352; Verordnung Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (De-minimis VO Landwirtschaft), ABl. 352/9, abgeändert durch die Verordnung Nr. 316/2019 der Kommission vom 21. Februar 2019, ABl. L 51 I; Verordnung Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (De-minimis VO Fischerei), ABl. L 190/45.
2 Verordnung Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), ABl. L 187/1; Verordnung Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (GVO Landwirtschaft), ABl. L 193/1; Verordnung Nr. 1388/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (GVO Fischerei und Aquakultur), ABl. L 369.
Schlagworte
Fischereisektor, Agrarsektor, Kleinunternehmen, Körperschaftsteuererklärung, Einkommensteuererklärung, Erwerbsvorgang, Hotelbank, Wirtschaftsfond, Abgabenverfahren, Monopolverfahren
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2021
Gesetzesnummer
20011621
Dokumentnummer
NOR40239818
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