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§ 18 AMA-Gesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2022

Einschaltung von Wirtschaftsprüfern und Auskunftspflicht des Vorstands

§ 18.

(1) Der Jahresabschluß der gemäß § 39a errichteten Gesellschaften ist durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft zu prüfen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, der Bundesminister für Finanzen, der Vorstand oder der Verwaltungsrat können beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft mit der Prüfung der Gebarung beauftragen, wenn es insbesondere aus Gründen der Überprüfung der Sparsamkeit und Effizienz der Verwendung von Mitteln und des Arbeitsumfanges notwendig erscheint.

(3) Die Wirtschaftsprüfer können vom Vorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung ihrer Prüfungspflicht erfordert. Im Bericht ist insbesondere festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluss erläutert, den einschlägigen Vorschriften entsprechen und der Vorstand die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht hat. Der Bericht ist dem Vorstand, dem Verwaltungsrat und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.

Schlagworte

Wirtschaftsprüfergesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40249993

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