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§ 19 AMA-Gesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2022

Finanzplan (Voranschlag)

§ 19.

(1) Der Vorstand hat für jedes Finanzjahr (= Kalenderjahr) einen Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) aufzustellen, der bei Vorliegen der Zustimmung gemäß Abs. 5 und 6 bei der Haushaltsführung und Personalbewirtschaftung eine bindende Grundlage darstellt.

(2) Im Finanzplan sind – mit Ausnahme der der gemäß § 39a errichteten Gesellschaften zur Verfügung stehenden Mittel und der aus dem Gemeinschaftshaushalt sowie der von Bund und Ländern zur Abwicklung von gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen oder sonstigen Förderungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellenden Mittel – sämtliche im folgenden Jahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der AMA voneinander getrennt in voller Höhe (brutto) aufzunehmen. Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen.

(3) Durch den Personalplan des jährlichen Finanzplanes ist die zulässige Anzahl der Bediensteten der AMA festzulegen. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der AMA zwingend notwendig sind.

(4) Der Finanzplan für das nächste Jahr (einschließlich des Personalplanes) ist samt Erläuterung dem Verwaltungsrat bis 30. Juni des laufenden Jahres zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Beschluss des Verwaltungsrates ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 15. Juli des laufenden Jahres zu übermitteln. Soweit dies zur Erstellung des Bundeshaushalts erforderlich erscheint, hat die AMA auf Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft vor dem im ersten Satz genannten Termin eine Schätzung des Mittelbedarfs vorzulegen.

(5) Der Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) bedarf vor seinem Wirksamwerden der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht bis 31. Oktober des laufenden Jahres versagt wird.

(6) Für Änderungen des Finanzplanes (einschließlich des Personalplanes) sind die Abs. 4 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Änderungen unverzüglich nach Beschlussfassung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen sind und die Zustimmung als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Beschlusses bei den Bundesministern (Datum des Eingangsstempels) versagt wird.

(7) Durch eine im Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) angeführte bindende Grundlage werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter sinngemäßer Heranziehung der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes durch Verordnung nähere Bestimmungen über die inhaltliche Ausgestaltung des Finanzplanes und des Personalplanes sowie hinsichtlich der Mittelanforderung und – bereitstellung und sonstiger damit in Zusammenhang stehender Meldungen zu erlassen.

Schlagworte

Geldvorgang, Personalausgabe

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40249994

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