§ 18 AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Einschaltung von Wirtschaftsprüfern und Auskunftspflicht des Vorstands

§ 18.

(1) Der Jahresabschluß der gemäß § 39a errichteten Gesellschaften ist durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft zu prüfen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Bundesminister für Finanzen, der Vorstand oder der Verwaltungsrat können beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft mit der Prüfung der Gebarung beauftragen, wenn es insbesondere aus Gründen der Überprüfung der Sparsamkeit und Effizienz der Verwendung von Mitteln und des Arbeitsumfanges notwendig erscheint.

(3) Die Wirtschaftsprüfer können vom Vorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung ihrer Prüfungspflicht erfordert. Im Bericht ist insbesondere festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den einschlägigen Vorschriften entsprechen und der Vorstand die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht hat. Der Bericht ist dem Vorstand, dem Verwaltungsrat und den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Finanzen vorzulegen.

Schlagworte

Wirtschaftsprüfergesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40089453