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§ 583 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Notarielle Verfügung

§ 583

Eine letztwillige Verfügung kann weiters vor zwei Notaren oder vor einem Notar und zwei Zeugen schriftlich oder mündlich errichtet werden. Die §§ 67 und 70 bis 75 Notariatsordnung sind anzuwenden.