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§ 72 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

§ 72.

Ist der letztwillig Verfügende blind, taub, stumm oder taubstumm, so müssen auch in diesem Falle die in den §§. 59-61 gegebenen Vorschriften, und wenn wegen der Sprachunkenntniß desselben einer der in den §§. 62-64 bezeichneten Fälle eintritt, auch die dort gegebenen Vorschriften beobachtet werden.

Schlagworte

Sprachunkenntnis

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40173224

Stichworte