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§ 71 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

§ 71.

(1) Bei Aufnahme mündlicher letztwilliger Anordnungen hat der Notar, wenn der letztwillig Verfügende dunkle oder zweideutige Bestimmungen aufnehmen will, welche leicht Anlaß zu einem Rechtsstreite geben könnten, oder welche die von dem letztwillig Verfügenden beabsichtigte Wirkung zu äußern nicht geeignet wären, denselben in angemessener Weise zu belehren.

(2) Besteht der letztwillig Verfügende dessenungeachtet auf diesen Bestimmungen, so hat der Notar zwar die letztwillige Anordnung aufzunehmen, jedoch die von ihm gemachte Vorstellung darin ausdrücklich anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40173223

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