§ 73.
(1) Ueber die Amtshandlung ist ein Protokoll mit Beobachtung der Bestimmungen des §. 68 aufzunehmen.
(2) Kann die Partei auch nicht das Handzeichen beisetzen, so ist das entgegenstehende Hinderniß ausdrücklich anzuführen und von den Actszeugen zu bestätigen.
(3) Ist die letztwillige Anordnung schriftlich übergeben worden, so steht der Partei frei, zum Verschlusse des Umschlages, in welchem die letztwillige Anordnung eingeschlossen wird, ihr eigenes Siegel beizudrücken. Ist dieß geschehen, so ist davon im Protokolle Erwähnung zu thun.
Schlagworte
Aktszeuge, Hindernis
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015723
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