vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 73 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2026

§ 73.

(1) Ueber die Amtshandlung ist ein Protokoll mit Beobachtung der Bestimmungen des §. 68 aufzunehmen.

(2) Kann die Partei auch nicht das Handzeichen beisetzen, so ist das entgegenstehende Hinderniß ausdrücklich anzuführen und von den Actszeugen zu bestätigen.

Schlagworte

Aktszeuge, Hindernis

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40279842

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte