§ 73.
(1) Ueber die Amtshandlung ist ein Protokoll mit Beobachtung der Bestimmungen des §. 68 aufzunehmen.
(2) Kann die Partei auch nicht das Handzeichen beisetzen, so ist das entgegenstehende Hinderniß ausdrücklich anzuführen und von den Actszeugen zu bestätigen.
- (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 20 Z 3, BGBl. I Nr. 73/2026)
Schlagworte
Aktszeuge, Hindernis
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40279842
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