ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005
II. Abschnitt.
Aufnahme letztwilliger Anordnungen
§ 70.
Bei der Aufnahme letztwilliger Anordnungen sind die allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare und die §§ 569, 587 bis 589 und 591 ABGB sowie die in den §§ 72 und 73 dieses Bundesgesetzes gebotenen Förmlichkeiten zu beachten. In elektronischer Form können letztwillige Anordnungen nicht wirksam errichtet werden.
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005
Schlagworte
ABGB
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40279841
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