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§ 9 TGD-VO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

TGD-Tierhalter

§ 9.

(1) TGD-Tierhalter haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Sie dürfen neben der Teilnahme am TGD keine weiteren ständigen Betreuungsverhältnisse im Sinne des § 24 Abs. 3 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2006, für Tiere der vom Tiergesundheitsdienst erfassten Arten eingehen.
  2. 2. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Weiterbildungserfordernisse gemäß § 10 erfüllt werden.
  3. 3. Die Tierhaltung sowie die Herstellung und Lagerung von betriebseigenen Futtermitteln hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Landwirtes zu erfolgen.
  4. 4. Das Bestandsregister einschließlich des Behandlungsregisters ist in geordneter und leicht überprüfbarer Form (Dokumentation der TAM-Abgabe, TAM-Anwendung und Rückgabe) zu führen und am Betrieb mindestens fünf Jahre lang – auch nach dem Ausscheiden aus dem TGD – aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
  5. 5. Alle im Betrieb beziehungsweise im Unternehmen gehaltenen Tiere sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu kennzeichnen. Im Krankheitsfall muss die organisatorische Möglichkeit gegeben sein, Tiere in Gruppen oder einzeln abgesondert zu halten. Eine Identifizierung der behandelten Einzeltiere muss möglich sein. Diese Identifizierung ist an Hand eines Aufstallungsplanes, in dem sämtliche Buchten beziehungsweise Boxen angeführt sind sowie durch eine Gruppenzuordnung der Einzeltiere zu ermöglichen. Diese Aufzeichnungen sind dem Bestandsregister beizulegen.
  6. 6. Der Tierhalter hat in seinem Betrieb eine rückverfolgbare Dokumentation des Viehverkehrs zu gewährleisten.
  7. 7. Der TGD-Tierhalter hat ordnungsgemäße Schutzkleidung für den Tierarzt und dessen Hilfspersonen zur Verfügung zu stellen.
  8. 8. Der Tierhalter hat bei Untersuchungen und Behandlungen die nötige Hilfe, insbesondere die notwendige Fixierung der Tiere zu gewährleisten.
  9. 9. Der TGD-Tierhalter hat die ihn treffenden Bestimmungen über den TGD-Betreuungstierarzt auch auf TGD-Tierärzte, die im Auftrag oder in Vertretung des TGD-Betreuungstierarztes tätig sind, anzuwenden.
  10. 10. Sie haben neben den in Z 4 genannten Dokumentationen alle auf Grund dieser Verordnung zu führenden Aufzeichnungen und Verträge mindestens fünf Jahre lang auch nach Ausscheiden aus dem TGD aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen geordnet und leicht überprüfbar zur Einsicht vorzulegen.

(2) Bei Zusammenarbeit mit dem TGD-Betreuungstierarzt hat der TGD-Tierhalter folgende Bestimmungen einzuhalten:

  1. 1. TGD-Tierhalter, die für mehrere Tierarten Betreuungsverhältnisse eingehen, haben die Aufzeichnungen nach Tierarten getrennt im Bestandsregister einschließlich Behandlungsregister zu führen.
  2. 2. Wird ein weiterer Tierarzt beigezogen, so hat der TGD-Tierhalter dies dem TGD-Betreuungstierarzt unaufgefordert mitzuteilen. Sämtliche gesetzte Maßnahmen sind im Behandlungregister zu dokumentieren.
  3. 3. Die jährlich durchzuführenden Betriebserhebungen müssen ermöglicht werden und es bedarf der Mitwirkung im Rahmen der Teilnahmepflichten zum TGD. Die Dokumentation der Betriebserhebungen gemäß Anhang 3 sowie die Aufzeichnungen im Bestandsregister sind ordnungsgemäß durchzuführen und bei jeder Betriebserhebung dem TGD-Betreuungstierarzt auszuhändigen bzw. zur Verfügung zu stellen.
  4. 4. Weitere Aufzeichnungen über Produktionsdaten, die für die Beurteilung der Tiergesundheit relevant sind, sind dem TGD-Betreuungstierarzt zur Verfügung zu stellen.
  5. 5. Bei tiergesundheitlichen Problemen ist eine zeitgerechte Meldung an den TGD-Betreuungstierarzt durchzuführen. Besteht der Verdacht, dass eine Seuche im Sinne des Tierseuchengesetzes vorliegt, so ist umgehend eine Meldung an die Behörde gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
  6. 6. Bei Ausbleiben des Behandlungserfolges, bei Neuauftreten von weiteren Erkrankungen oder bei Verenden eines Tieres (bei Geflügel, bei Tieren der Aquakultur oder bei Ferkel eine erhöhte Sterblichkeitsrate, die über dem für den betreffenden Betrieb unter den vorherrschenden Bedingungen normalem Niveau liegt) – unbeschadet sonstiger bestehender Anzeigepflichten nach veterinärrechtlichen Bestimmungen – hat der TGD-Tierhalter unverzüglich den TGD-Betreuungstierarzt zu informieren und mit diesem die weitere Vorgangsweise festzulegen.
  7. 7. Notwendiges Untersuchungsmaterial für die Diagnostik ist vom Tierhalter bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.
  8. 8. Anweisungen des TGD-Betreuungstierarztes zur Beseitigung von festgestellten Mängeln sind einzuhalten.

(3) Bei Einbindung von TGD-Tierhaltern in die Anwendung von Arzneimitteln gemäß des 4. Abschnittes dieser Verordnung bestehen für diese, unbeschadet weiterer Regelungen dieser Verordnung oder anderer Rechtsvorschriften, folgende Pflichten:

  1. 1. Sie haben vor Einbindung in die Arzneimittelanwendung die Ausbildung gemäß § 10 zu absolvieren oder dafür Sorge zu tragen, dass ein von ihnen benannter TGD-Arzneimittelanwender diese Ausbildung absolviert hat.
  2. 2. Sie haben bei der Herstellung von Fütterungsarzneimitteln im Betrieb die zusätzlichen Ausbildungserfordernisse gemäß § 16 zu absolvieren oder dafür Sorge zu tragen, dass ein von ihnen benannter TGD-Arzneimittelanwender diese Ausbildung absolviert hat.
  3. 3. Sie haben den TGD-Arzneimittelanwender in Abstimmung mit dem TGD-Betreuungstierarzt festzulegen und durch Angabe des Namens (Vor- und Zuname), Geburtsdatums und allenfalls Hinweis auf das Dienstverhältnis/Vertragsverhältnisses im Rahmen der Betriebserhebung am Betriebserhebungsdeckblatt oder bei kurzfristigen Änderungen mittels eines in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemachten Formulars an die TGD-Geschäftsstelle bekanntzugeben.
  4. 4. Sie haben für die Tätigkeit der TGD-Arzneimittelanwender in ihrem Betrieb die Verantwortung zu übernehmen.
  5. 5. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass der TGD-Arzneimittelanwender die zur Anwendung im Rahmen des TGD verschriebenen Arzneimittel nur vom TGD-Betreuungstierarzt oder auf dessen Verschreibung über eine öffentliche Apotheke und bei Fütterungsarzneimitteln gemäß § 6 Abs. 4 TAKG auch vom Hersteller bezieht. Der Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg ist vom TGD-Tierhalter gemäß Abs. 1 Z 4 aufzubewahren. Der TGD-Arzneimittelanwender hat bei Übernahme des Arzneimittels zu prüfen, ob der Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg leserlich ausgefüllt ist.
  6. 6. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die dem TGD-Arzneimittelanwender vom TGD-Betreuungstierarzt überlassenen Tierarzneimittel nach Anweisung des Tierarztes getrennt von Lebens- und Futtermitteln sowie erforderlichenfalls ausreichend gekühlt, jedenfalls aber für Unbefugte unerreichbar gelagert werden.
  7. 7. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die dem TGD-Arzneimittelanwender vom TGD-Betreuungstierarzt überlassenen Tierarzneimittel nur gemäß den Anleitungen des Tierarztes am zugehörigen Betrieb angewendet und diese Anwendung schriftlich im Behandlungsregister dokumentiert wird.
  8. 8. Sie haben die sonstigen Hilfeleistungen, in die sie im Sinne des § 8 Abs. 5 Z 3 eingebunden sind, nur gemäß den Anleitungen des TGD-Betreuungstierarztes zu erbringen.
  9. 9. Sie haben dem TGD-Betreuungstierarzt
  1. a) nicht benötigte oder abgelaufene Tierarzneimittel sowie Tierarzneimittelreste (das sind angebrochene Arzneimittel, deren Wirksamkeit nach Herstellerangaben nicht mehr gewährleistet ist) spätestens bei der nächsten Visite nach Abschluss der jeweiligen Behandlung zurückzugeben sowie
  2. b) bei zur Instillation und Injektion bestimmten Tierarzneimitteln – mit Ausnahme von Tierarzneimitteln gemäß § 13 Abs. 1 – spätestens bei der nächsten Visite nach Abschluss der jeweiligen Behandlung die Leergebinde solcher Tierarzneimittel nachweislich vorzulegen.
  1. 10. Sie haben vor Beginn der Herstellung von Fütterungsarzneimittel im Sinne des § 6 Abs. 6 zweiter Satz TAKG die geplante Tätigkeit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Dieser Meldung ist die Bestätigung über die Absolvierung der Ausbildung zum TGD-Arzneimittelanwender für den gegenständlichen TGD-Betrieb gemäß Anhang 4 Art. 1 Z 1 anzuschließen. Der TGD-Beirat kann nähere Details zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ festlegen.

Schlagworte

Vorname, Arzneimittelabgabebeleg, Arzneimittelrückgabebeleg, Lebensmittel

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20006592

Dokumentnummer

NOR40112919

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