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Anhang 3 TGD-VO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Anhang 3

Betriebserhebungen und Dokumentation

  1. 1. Der TGD-Betreuungstierarzt ist verpflichtet, zur Dokumentation des Betriebsstatus von TGD-Betrieben, für die erstmals ein Betreuungsvertrag abgeschlossen wird, so rasch als möglich spätestens jedoch nach acht Wochen eine erste Betriebserhebung durchzuführen und das Betriebserhebungsdeckblatt an die TGD-Geschäftsstelle zu übermitteln.
  2. 2. Bei Wechsel des TGD-Betreuungstierarztes oder des TGD-Tierhalters ist die Dokumentation des Betriebsstatus zum nächstfolgenden festgelegten Betriebserhebungstermin gemäß den Vorgaben für die jeweiligen Produktionssparten und gemäß den Vorgaben für Betriebserhebungen durchzuführen. Diese Betriebserhebung ist Teil der Jahresbetriebserhebungen.
  3. 3. Die Dokumentation der Betriebserhebung hat gemäß der vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemachten Vorgangsweise zu erfolgen. Bei jeder zentral zu verrechnenden Betriebserhebung gemäß Z 7 ist ein Betriebserhebungsdeckblatt und das jeweils erforderliche Betriebserhebungsprotokoll auszufüllen, wobei sowohl beim TGD-Betreuungstierarzt als auch beim TGD-Tierhalter ein von den beiden Parteien unterfertigtes Exemplar des Betriebserhebungsdeckblattes verbleibt. Das Betriebserhebungsprotokoll ist vom TGD-Tierhalter aufzubewahren.

    Das Betriebserhebungsdeckblatt hat folgende Angabe zu enthalten:

  1. a) Name des Tiergesundheitsdienstes
  2. b) Name und Anschrift des TGD-Tierhalters (LFBIS-Nummer) und des TGD-Betreuungstierarztes,
  3. c) Angaben zur Aus- und Weiterbildung,
  4. d) Vor- und Zuname, Geburtsdatum des TGD-Arzneimittelanwenders und Familienzugehörigkeit oder das Dienst/Vertragsverhältnis zum TGD-Tierhalter,
  5. e) Datum, fortlaufende Nummer und die Anfangszeit sowie die Endzeit der Betriebserhebung,
  6. f) Tierart,
  7. g) Art der Betriebserhebung,
  8. h) Zeitraum/Datum für die nächste Betriebserhebung,
  9. i) Unterschrift des TGD-Tierhalters sowie des TGD-Betreuungstierarztes,
  10. j) Anführen etwaiger Mängel,
  11. k) Angabe der Tiergesundheitsprogramme, an denen der Betrieb teilnimmt, und
  12. l) gegebenenfalls weitere Angaben, die vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ vorgeschrieben sind.
  1. 4. Die Betriebserhebungen sind gleichmäßig auf das Jahr zu verteilen, wobei ein Mindestabstand zwischen den einzelnen Betriebserhebungen von zwei Monaten einzuhalten ist und nur in dokumentierten Ausnahmefällen die Frist verkürzt werden darf. Für die Einhaltung der Betriebserhebungsfrequenz ist jedenfalls der TGD-Betreuungstierarzt verantwortlich.
  2. 5. Der Inhalt einer Betriebserhebung hat entsprechend den vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Betriebserhebungsprotokollen zu erfolgen und hat – unbeschadet allfälliger Schwerpunktsetzungen – mindestens folgende Punkte zu umfassen:
  1. a) die Durchsicht des Behandlungsregisters und der sonstigen tiergesundheitsrelevanten Aufzeichnungen des TGD-Tierhalters seit dem letzten Besuch;
  2. b) die Einschätzung des Gesundheitszustandes des Bestandes, – sofern dies möglich ist – in Verbindung mit Leistungsparametern beziehungsweise den Produktionsergebnissen im vorhergegangen Zeitraum;
  3. c) die Begehung des Bestandes (Betriebscheck);
  4. d) die Ausfüllung des Betriebserhebungsprotokolls. Nach Möglichkeit sind alle Punkte des entsprechenden Betriebserhebungsprotokolls zu kontrollieren. Konnten einzelne Punkte nicht kontrolliert werden, so ist dies unter Angabe der Begründung unter dem Punkt „Anmerkungen“ am Betriebserhebungsdeckblatt zu vermerken. Bei zentral zu verrechnender Betriebserhebung sind zumindest die Punkte „Arzneimitteldokumentation und -Anwendung“, „Tiergesundheitsstatus“ sowie „Tierschutz und Haltung“ jedenfalls zu kontrollieren.
  1. 6. Der TGD-Betreuungstierarzt hat die Daten gemäß Z 3 an den TGD entsprechend den vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgaben für das 1. Halbjahr bis spätestens 31. Juli und für das 2. Halbjahr bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres an die Geschäftsstelle zur zentralen Verrechnung zu übermitteln. Die Übermittlung des Betriebserhebungsdeckblattes an die Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes kann in elektronischer Form oder in Papierform (von beiden Parteien unterschrieben) erfolgen.
  2. 7. Folgende zu dokumentierende Betriebserhebungen sind gemäß der nachstehenden Tabelle pro Jahr durchzuführen:

Schweine

Anzahl Zuchtsauen/

Mastplätze

Anzahl der zentral zu verrechnenden Betriebserhebung

Schweine – Zucht

bis 30 Stk.

1

31 bis 60 Stk.

2

61 bis 100 Stk.

3

über 100 Stk.

4

Schweine – Mast

bis 199 Mpl

1

ab 200 Mpl

2

Babyferkelaufzucht

 

2

Jungsauenaufzucht

 

2

Rinder

Anzahl der Tiere

< 50 GVE *

Anzahl der zentral zu verrechnenden Betriebserhebung

Milchkühe

 

1

Spezialisierte Kälbermast**

 

1

Mastvieh und Kalbinnenaufzucht

 

1

Mutterkühe

 

1

Schafe/Ziegen

Anzahl der Tiere

ab 1 Jahr Alter

Anzahl der zentral zu verrech-nenden Betriebserhebung

bis 200 Stk.

1

über 200 Stk.*

2

Geflügel

Gemäß spez. Programm

mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung

Fische

Gemäß spez. Programm

mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung

Gatterwild

Gemäß spez. Programm

mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung

Bienen

Gemäß spez. Programm

mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung

Sonstige (Pferde etc.)

Gemäß spez. Programm

mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung

  

Erklärungen zur obigen Tabelle:

Rinder:

GVE.......Großvieheinheiten:

Kälber bis 6 Monate 0,15

Jungrinder über 6 Monate bis 2 Jahre ........................................ 0,60

Rinder über 2 Jahre ......................................................……….. 1,00

Schweine:

Ferkel bis unter 20 kg LG ........................................................... 0,00

Jungschweine 20 bis 30 kg LG ................................................... 0,07

Jungschweine 30 bis unter 50 kg LG ........................................... 0,15

Mastschweine ab 50 kg LG ........................................................ 0,15

Zuchtschweine ab 50 kg LG:

Jungsauen – nicht gedeckt .......................................................... 0,15

Jungsauen – gedeckt .................................................................. 0,30

Ältere Sauen gedeckt/nicht gedeckt ............................................. 0,30

Zuchteber .................................................................................. 0,30

Schafe:

Lämmer bis unter ½ Jahr …………………………….................. 0,00

Schafe ½ bis unter 1 Jahr (ohne Mutterschafe) …………………..0,00

Schafe 1 Jahr und älter, männlich …………………………..……0,15

Schafe 1 Jahr und älter, weibl. (ohne Mutterschafe) ……………..0,15

Mutterschafe ……………………………………………………. 0,15

Ziegen:

Ziegen bis unter 1 Jahr (ohne Mutterziegen) …………………….0,00

Ziegen 1 Jahr und älter (ohne Mutterziegen) ……………….……0,15

Mutterziegen …………………………………………………… 0,15

Stk. .................. Stück

Mpl. ................. Mastplätze

* Bei Rindern > 50 GVE sowie bei Schafen und Ziegen > 200 Stück ist eine weitere zu dokumentierende Betriebserhebung erforderlich. Diese kann durch die nachweisliche Teilnahme an einem in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemachten Tiergesundheitsprogramm ersetzt werden.

** In spezialisierten Kälbermastbetrieben ist prinzipiell pro Mastdurchgang eine Betriebserhebung durchzuführen.

Zu dokumentierende Betriebsbesuche gemäß Z 7 haben gemäß den vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemachten Vorgaben zu erfolgen.

Bei Mast- und Aufzuchtbetrieben haben die zu dokumentierenden Betriebsbesuche nach Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung neuer Tiere in den Bestand (Einstelluntersuchung) zu erfolgen.

Hinsichtlich der zu dokumentierenden Betriebsbesuche gelten nachfolgende Bestimmungen:

Für Betriebe gilt:

  1. a) Als Grundlage für die Einstufung ist im Rinderbestand der GVE-Schlüssel(AMA-Tierliste/Datenbank), im Schweinebestand die Anzahl der gehaltenen Zuchtsauen/Mastschweine sowie im Schaf-/Ziegenbestand die Anzahl der gehaltenen über ein Jahr alten Schafe und Ziegen (Daten des VIS-Veterinärinformationssystem gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009) – mit Stichtag 1. April des abgelaufenen Jahres heranzuziehen.
  2. b) Die Festlegung der Anzahl der zu betreuenden Tiere erfolgt zwischen TGD-Tierhalter und TGD-Betreuungstierarzt. Diese Festlegung kann auch von der Geschäftsstelle vorgenommen werden, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind. In diesem Fall ist die festgestellte Anzahl der zu betreuenden Tiere mit dem TGD-Betreuungstierarzt und dem TGD-Tierhalter abzugleichen.
  3. c) Ergibt sich eine wesentliche Änderung des Jahrestierbestandes, die zu einer Umstufung führt, so ist diese vom TGD-Tierhalter dem TGD-Betreuungstierarzt und dem TGD zu melden.
  4. d) Für die Anzahl der im Betrieb zu dokumentierenden Betriebsbesuche ist jene Tierart als Hauptkategorie maßgeblich, für welche die höhere Anzahl von Betriebserhebungen laut obiger Tabelle durchzuführen ist.
  5. e) Bei der Mitbetreuung anderer Tierarten (Rind, Schaf, Ziege Schwein) wird die Hauptkategorie als Grundlage genommen, die jeweilige andere Tierart auf GVE umgerechnet. Die Einstufung hat gemäß lit. a zu erfolgen.
  6. f) Wird zusätzlich zur überwiegend gehaltenen Tierkategorie eines Betriebes Geflügel gehalten und ist dafür keine Registrierung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 1999/74/EG vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 3.8.1999, S. 53, erforderlich oder werden im Fall von Masttieren nicht mehr als 350 Tiere gehalten, so dürfen diese Tiere mitbetreut werden.
  7. g) Werden zusätzlich zur überwiegend gehaltenen Tierkategorie eines Betriebs bis zu drei Zuchtsauen, sieben Mutterschafe oder Mutterziegen, eine Kuh oder ein Pferd einschließlich der jeweils zugehörigen Nachzucht oder eine Anzahl von Mastschweinen für höchstens zehn Mastplätze gehalten, so dürfen diese Tiere mitbetreut werden.
  1. 8. Nach der Diagnose von eventuell vorliegenden Bestandsproblemen sind Maßnahmen am Betriebserhebungsprotokoll für den kommenden Zeitraum festzulegen. Der TGD-Betreuungstierarzt hat anhand einer Erhebungsliste für Mängel festzuhalten, für welchen Beratungsbedarf (Tierhaltung/Tierschutz, Fütterung, Lüftung, Produktions-Fachberater und dergleichen) bis zum nächsten Besuch eine dokumentierte Spezialberatung durchgeführt werden soll.
  2. 9. Der TGD-Betreuungstierarzt ist verpflichtet, bei der nächsten Visite spätestens im Rahmen der nächsten Betriebserhebung, eine Evaluierung der gesetzten Maßnahmen durchzuführen und zu dokumentieren.

Schlagworte

Arzneimittelanwendung, Ausbildung, Vorname, Mastbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20006592

Dokumentnummer

NOR40112934

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