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§ 10 TGD-VO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Aus- und Weiterbildung der Teilnehmer

§ 10.

(1) Die TGD-Tierärzte haben sich regelmäßig einer ausreichenden fachspezifischen Weiterbildung gemäßAnhang 4 Art. 2 zu unterziehen und die Absolvierung der Österreichischen Tierärztekammer zu melden.

(2) Die fachspezifische Weiterbildung der Tierärzte ist von der Österreichischen Tierärztekammer gemäß Bildungsordnung der Tierärztekammer unentgeltlich zu bewerten, anzuerkennen und die Absolvierung ist zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist den Tiergesundheitsdiensten unentgeltlich einmal jährlich am Ende des Kalenderjahres in elektronischer Form unaufgefordert zu übermitteln. Die Erfüllung der Weiterbildungserfordernisse bei den TGD-Tierärzten ist von der Geschäftsstelle des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes zu überprüfen.

(3) TGD-Tierhalter oder im gegenständlichen TGD-Betrieb lebender Familienangehöriger oder in einem aufrechten Dienstverhältnis oder Vertragsverhältnis zum TGD-Tierhalter stehender Betriebsangehöriger, welcher in jedem Fall auch die Bestimmungen für Betreuungspersonen im Sinne des § 14 TSchG erfüllen, müssen nachweislich an TGD-Weiterbildungsveranstaltungen gemäßAnhang 4 Art. 1 Z 2 teilnehmen.

(4) TGD Tierhalter haben dafür zu sorgen, dass TGD-Arzneimittelanwender vor Beginn der erstmaligen Anwendung von Tierarzneimitteln (einschließlich Impfstoffen) im zugehörigen Betrieb, die theoretische und praktische Ausbildung nach den Bestimmungen desAnhangs 4 Art. 1 Z 1 nachweislich absolvieren.

(5) Die Erfüllung der Aus- und Weiterbildungserfordernisse der TGD-Tierhalter und der TGD-Arzneimittelanwender ist vom jeweiligen TGD-Betreuungstierarzt – jedenfalls im Rahmen der Betriebserhebung – zu überprüfen. Die Geschäftsstelle hat den Betreuungstierarzt dabei zu unterstützen. Es ist sicherzustellen, dass die Absolvierung der Ausbildung der TGD-Arzneimittelanwender und die Weiterbildungen am TGD-Betrieb am Betriebserhebungsdeckblatt dokumentiert werden.

(6) Dem TGD-Betreuungstierarzt sowie den Kontrollorganen sind auf Verlangen die jeweils erforderlichen Dokumente zum Nachweis der Erfüllung desAnhang 4 Art. 1 angeführten Voraussetzungen vorzulegen.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20006592

Dokumentnummer

NOR40112920

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