Durchführung der Aus- und Weiterbildung
§ 11.
(1) Die Durchführung der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen kann durch die Veterinärmedizinische Universität Wien, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), das Ländliche Fortbildungsinstitut (LFI), die ARGE Huhn& Co, die VETAK Akademie der Österreichischen Tierärztekammer, eine vergleichbare Organisation der Erwachsenenbildung oder eine andere Organisation, die in Absprache mit den TGD-Geschäftsstellen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen anbietet, erfolgen. Der Tiergesundheitsdienst kann dabei auch eigene personelle und sachliche Möglichkeiten nützen und andere TGD heranziehen.
(2) Für den Inhalt der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie das Stundenausmaß gelten die Bestimmungen desAnhang 4. Bei der Festlegung des Inhalts von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen des TAKG, die Bestimmungen dieser Verordnung sowie andere, die Tierhaltung und Tiergesundheit betreffende Vorschriften berücksichtigt werden.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Gesetzesnummer
20006592
Dokumentnummer
NOR40112921
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