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Anhang 4 TGD-VO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2025

Anhang 4

Aus- und Weiterbildung

Artikel 1

1. Ausbildung für den TGD-Arzneimittelanwender

  1. 1.1. TGD-Arzneimittelanwender haben folgende verpflichtende Ausbildungsinhalte im Mindestausmaß von acht Einheiten zu je mindestens 50 Minuten noch vor ihrer Einbindung in die Verabreichung von Tierarzneimitteln (einschließlich Impfstoffe) im zugehörigen TGD-Betrieb nachweislich zu absolvieren. Wird am Betrieb auch die Herstellung von Arzneifuttermitteln beabsichtigt, ist zusätzlich zur oben genannten Ausbildung noch vor Herstellung der Arzneifuttermittel für diesen Bereich ein Mischkurs im Mindestausmaß von drei Einheiten zu je mindestens 50 Minuten zu absolvieren.
  1. A. Verpflichtende Ausbildungsinhalte im Rahmen der Ausbildung des TGD-Arzneimittelanwenders:
  1. a) Gesetzliche Rahmenbedingungen:
  1. b) Arzneimittelanwendung, -lagerung und -rückgabe:
  1. c) Hygienemaßnahmen:
  1. d) Pharmakologie:
  1. B. Zusätzliche verpflichtende Ausbildungsinhalte für die Herstellung von Arzneifuttermittel in dafür zugelassenen TGD-Betrieben für TGD-Arzneimittelanwender:
  1. 1.2. Von der Verpflichtung zur Absolvierung des Ausbildungskurses gemäß Z 1.1. sind ausgenommen:
  1. a) Absolventen des Studiums der Veterinärmedizin und
  2. b) Absolventen eines landwirtschaftlichen Meisterkurses, und
  3. c) Absolventen der Universität für Bodenkultur, und
  4. d) Absolventen von landwirtschaftlichen Fachschulen, sowie
  5. e) Absolventen der Höheren Bundeslehranstalt für Landwirtschaft,

2. Weiterbildung in Verantwortung des TGD- Tierhalters

  1. 2.1. Der TGD-Tierhalter oder ein von diesem entsandter, im gegenständlichen TGD-Betrieb lebender Familienangehöriger oder in einem aufrechten Dienstverhältnis oder Vertragsverhältnis zum TGD-Tierhalter stehender Betriebsangehöriger, welcher Betreuungsperson im Sinne des § 14 TSchG ist, muss ab dem Kalenderjahr das auf den TGD-Beitritt folgt – alle vier Jahre mindestens vier Stunden nachweislich an TGD-Weiterbildungsveranstaltungen mit den empfohlenen Weiterbildungsinhalten teilnehmen. Dabei können pro Weiterbildungsveranstaltung die anrechenbaren Stunden nur für eine Person pro TGD-Betrieb angerechnet werden.
  1. 2.2. Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhörung des Beirates durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ bei Bedarf Schwerpunkte im Weiterbildungsprogramm festlegen.

Artikel 2

Weiterbildung des TGD-Tierarztes

  1. 1. Im Rahmen von Weiterbildungsveranstaltungen der TGD-Tierärzte sind folgende Inhalte, bezogen auf den jeweiligen im Rahmen von Betreuungsverträgen betreuten Fachbereich, verpflichtend vorgeschrieben:
  1. a) Gesetzliche Rahmenbedingungen (insbesondere arzneimittel- und tierarzneimittelrechtliche Vorschriften)
  2. b) Herden- und Gesundheitsmanagement in landwirtschaftlichen Betrieben.
  1. 2. Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhörung des Beirates durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ bei Bedarf Schwerpunkte im Weiterbildungsprogramm festlegen.
  2. 3. Der TGD-Tierarzt hat innerhalb von vier Jahren an von der Tierärztekammer anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt mindestens 30 Stunden, beginnend mit dem Jahr das auf den Beitritt folgt, teilzunehmen. Die jeweiligen Tiergesundheitsdienste können im Bedarfsfall verpflichtende TGD Weiterbildungen für ihre TGD-Tierärzte anordnen.

Schlagworte

Arzneimittellagerung, Arzneimittelrückgabe, Reinigungsmaßnahme, Intensivhaltung, Wasserhygiene, Lebensmittelsicherheitsschutz, Herdenmanagement

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20006592

Dokumentnummer

NOR40268008

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