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§ 12 TGD-VO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

4. Abschnitt

TGD-Arzneimittelanwendung Grundsätze der Abgabe von Tierarzneimitteln

§ 12.

(1) Die Abgabe von Tierarzneimitteln ist nach Maßgabe der Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung, BGBl. II Nr. 266/2006 idgF im Rahmen des TGD in folgenden Fällen möglich:

  1. 1. im Rahmen eines Krankheitsfalles zur Behandlung oder Weiterführung der Therapie (Nachbehandlung),
  2. 2. als medizinische Vorbeugemaßnahme gegen Erkrankungen von Tieren (Prophylaxe),
  3. 3. im Rahmen eines Krankheitsfalles zur Behandlung weiterer vorher unauffälliger Tiere innerhalb derselben epidemiologischen Einheit, bei denen das Auftreten gleichartiger klinischer Erscheinungen zu erwarten ist (Metaphylaxe).

    Erscheint der Einsatz von Tierarzneimitteln notwendig, hat der TGD-Betreuungstierarzt jedenfalls vor dem Einsatz den Betrieb zu besuchen, die Diagnose zu stellen und gegebenenfalls entsprechend abzusichern, die Therapie sowie erforderlichenfalls Maßnahmen der Prophylaxe oder Metaphylaxe festzulegen.

(2) TGD-Betreuungstierärzte dürfen Tierarzneimittel im Rahmen der Einbindung nach § 8 Abs. 5 Z 3 überlassen. Voraussetzung ist die Absolvierung der Ausbildung gemäß § 10 Abs. 4 durch den TGD-Arzneimittelanwender. Die Verantwortung für die Abgabe eines Arzneimittels trifft den im Abgabeschein genannten TGD-Tierarzt.

(3) Bei Ausbleiben des Behandlungserfolges, bei Neuauftreten von weiteren Erkrankungen oder bei Verenden eines Tieres (bei Geflügel, Tieren der Aquakultur oder Ferkel eine erhöhte Sterblichkeitsrate, die über dem für den betreffenden Betrieb unter den vorherrschenden Bedingungen normalem Niveau liegt) – unbeschadet sonstiger bestehender Anzeigepflichten nach veterinärrechtlichen Bestimmungen – hat der TGD-Tierhalter unverzüglich den TGD-Betreuungstierarzt zu informieren und mit diesem die weitere Vorgangsweise festzulegen.

(4) Nach Abschluss jeder Behandlung, spätestens jedoch nach vier Wochen, ist die Arzneimittelanwendung gemäß § 9 Abs. 3 Z 7 sowie der Therapieerfolg vom TGD-Betreuungstierarzt zu kontrollieren. Wurde nur ein einziges Tier im Bestand behandelt, so hat die Kontrolle von Arzneimittelanwendung und Therapieerfolg im Rahmen der nächsten tierärztlichen Visite nach Abschluss der Behandlung durch den TGD-Betreuungstierarzt zu erfolgen.

(5) Dem TGD-Tierhalter oder TGD-Arzneimittelanwender dürfen Tierarzneimittel zur Weiterführung der Therapie (Nachbehandlung) höchstens in einer für den Therapieerfolg erforderlichen Menge und höchstens in jener Menge überlassen werden, die dem voraussichtlichen Monatsbedarf der zu behandelnden Tiere entspricht.

(6) Bei pour-on-Präparaten zur Parasitenbekämpfung kann die Abgabemenge für die Dauer eines Behandlungszyklus festgelegt werden, auch wenn dadurch der Monatsbedarf überschritten wird.

(7) Die Abgabe, Anwendung und Rückgabe der Tierarzneimittel ist gemäßAnhang 5 zu dokumentieren.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20006592

Dokumentnummer

NOR40112922