vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 LFBIS-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1982

§ 9.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft darf Daten des LFBIS – ausgenommen die ihm gemäß § 5 übermittelten Daten – übermitteln

  1. 1. an den Bundesminister für Landesverteidigung, an den Landeshauptmann, die Landesregierung, das Österreichische Statistische Zentralamt, den Milchwirtschaftsfonds, den Getreidewirtschaftsfonds, die Vieh- und Fleischkommission, den Weinwirtschaftsfonds, die Landwirtschaftlichen Bundesanstalten, die Forstliche Bundesversuchsanstalt, die Wasserwirtschaftlichen Bundesanstalten, die Dienststellen der Wildbach- und Lawinenverbauung, die Landwirtschaftskammern und die Landarbeiterkammern, sowie dies zur Wahrnehmung von diesen Organen, Einrichtungen und Körperschaften gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet;
  2. 2. an Personen, die bei Förderungen aus Bundesmitteln einschließlich der Beratung mitwirken, soweit dies zur Behandlung des einzelnen Förderungsfalles eine wesentliche Voraussetzung bildet; diese Personen dürfen auf Grund dieser Bestimmung erlangte Daten an Dritte nur dann übermitteln, wenn der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, oder, soweit die Übermittlung zur Durchführung der Förderung eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die im § 3, § 4, § 6 und § 8 genannten Daten der Landesregierung und der Landwirtschaftskammer zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung von diesen Rechtsträgern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die im § 7 Abs. 1 genannten Daten,

  1. a) wenn eine vom Bund geförderte Leistung auch aus Mitteln des Landes, der Gemeinde oder der Landwirtschaftskammer gefördert worden ist oder der Landeshauptmann oder die Landwirtschaftskammer bei der Durchführung einer Förderung aus Bundesmitteln mitgewirkt hat, der Landesregierung und der Landwirtschaftskammer,
  2. b) wenn die Landarbeiterkammer bei Durchführung einer Förderung aus Bundesmitteln mitgewirkt hat, der Landesregierung und der Landarbeiterkammer
  1. zu übermitteln.

(4) Werden die übermittelten Daten vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nachträglich berichtigt, geändert oder ergänzt, so sind dem Empfänger auch diese Daten zu übermitteln.

(5) Die Empfänger dürfen die im § 3, § 4 und § 6 genannten Daten, soweit die Übermittlung an sie auf Grund dieses Bundesgesetzes erfolgt, nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung an Dritte übermitteln.

(6) Auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung von Daten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Die im § 3 genannten Daten unterliegen – ausgenommen für Zwecks der Mineralölsteuervergütung – der Verschwiegenheit auch gegenüber Abgabenbehörden.

(7) Die gemäß § 5 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft übermittelten Daten darf der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nicht an Dritte übermitteln.

(8) § 7 Abs. 2 DSG bleibt – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 5, Abs. 6 zweiter Satz und Abs. 7 – unberührt.

Schlagworte

Viehkommission, Wildbachverbauung

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10010415

Dokumentnummer

NOR12132863

alte Dokumentnummer

N8198040273L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte