§ 6
Der Milchwirtschaftsfonds hat die Einzelrichtmengen und die von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben von den einzelnen Milcherzeugern übernommenen Mengen im Sinne des Marktordnungsgesetzes 1967, BGB. Nr. 36/1968, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.
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