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§ 10 LFBIS-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1982

§ 10.

(1) In das LFBIS sind erstmals alle Daten aufzunehmen, die im § 2 umschrieben sind und denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aktuelle Bedeutung zukommt.

(2) Die Bestimmungen des § 3 sind auf Daten, die bei Erhebungen auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965 vor dem 1. Jänner 1980 ermittelt wurden, nur insoweit anzuwenden, als in der die statistische Erhebung anordnenden Verordnung von der Ermächtigung des § 10 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesstatistikgesetzes 1965 Gebrauch gemacht worden ist. Sie dürfen nur für die in der genannten Verordnung bezeichneten Zwecke benützt werden.

(3) In das LFBIS können bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 genannten Voraussetzungen auch Daten aufgenommen werden, die gemäß den §§ 7 bis 10 des Bundesmineralölsteuergesetzes, BGBl. Nr. 67/1966, ermittelt wurden.

(4) Das Verfahren der Übermittlung der im § 3 genannten Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des LFBIS durch Verordnung zu bestimmen. Vor Erlassung der Verordnung ist das Österreichische Statistische Zentralamt anzuhören.

(5) Das Verfahren der Übermittlung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von im § 5 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10010415

Dokumentnummer

NOR12132864

alte Dokumentnummer

N8198040274L

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