§ 8
(1) Daten, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in Vollziehung der Gesetze oder bei Verwaltung des Bundesvermögens ermittelt hat oder die an ihn entsprechend den Bestimmungen der §§ 7 oder 18 DSG, BGBl. Nr. 565/1978, übermittelt worden sind, dürfen in das LFBIS nur dann ausgenommen werden, wenn dadurch der Aussagewert des LFBIS verbessert wird und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht verletzt werden.
(2) § 8 des Landwirtschaftsgesetzes 1976, BGBl. Nr. 299, bleibt unberührt.
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