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§ 9 FPG-DV 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.4.2026

Ausnahmen von der Visumspflicht im öffentlichen Interesse

§ 9.

(1) Von derVisumspflicht sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten-, Dienst-, Amts- oder Sonderpasses im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20 FPG 2005) für die Dauer einer Reise ausgenommen,

  1. 1. zu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladen wurden oder
  2. 2. während der sie eine nach Z 1 eingeladene Person begleiten.

(2) Von der Visumspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, die

  1. 1. als Flug- und Begleitpersonal eines Hilfs- oder Rettungsflugs mitwirken sowie sonstige Helfer bei Katastrophen- und Unglücksfällen oder
  2. 2. als Schiffspersonal auf Schiffen, wenn sie im Besitz eines Donauschifferausweises und in die Besatzungsliste eingetragen sind und das Schiff oder den Hafen (§ 2 Z 20 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 123/2005) nicht verlassen.

(3) Teilnehmer an Schulreisen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benötigen für einen Kurzaufenthalt im oder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet kein Visum, wenn

  1. 1. die Voraussetzungen nach § 2 vorliegen oder
  2. 2. die Voraussetzungen nach § 2 Z 1 und 2 vorliegen und der Betreffende ein Reisedokument vorweisen kann.

(4) Von der Visumspflicht sind weiters auf Grundlage des Art. 6 der Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20 FPG) ausgenommen:

  1. 1. Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen des Heiligen Stuhls;
  2. 2. Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen;
  3. 3. Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften;
  4. 4. Inhaber von türkischen Spezialpässen;
  5. 5. Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens;
  6. 6. Staatsangehörige von Indonesien, Jamaika und den Philippinen, die Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, und
  7. 7. Ziviles Flugpersonal in Ausübung seiner Aufgaben, das im Besitz eines Flugbesatzungsausweises und eines gültigen Reisedokuments ist, sofern es
  1. a) in einem im Hoheitsgebiet gelegenen Zwischenlande- oder Zielflughafen an Bord und von Bord ihres Flugzeugs geht;
  2. b) sich in das Hoheitsgebiet der Gemeinde begibt, zu der der im Hoheitsgebiet gelegene Zwischenlande- oder Zielflughafen gehört, oder einer angrenzenden Gemeinde;
  3. c) sich mit jedem Beförderungsmittel zu einem im Hoheitsgebiet gelegenen Flughafen begibt, um an Bord eines von diesem Flughafen abfliegenden Flugzeugs zu gehen.

(5) Personen, die während ihres Aufenthalts in Österreich unter die in § 2 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Lichtbildausweise für Personen, die in Österreich Vorrechte und Befreiungen genießen (Legitimationskartenverordnung –LKVO), BGBl. II Nr. 208/2021, genannten Kategorien fallen, und deren Familienangehörige gemäß § 3 LKVO sind in Verfahren zur Erteilung eines Visums D nach § 11 Abs. 1 FPG von der Erfassung biometrischer Daten ausgenommen, sofern diese Inhaber eines biometrischen Dienst- oder Diplomatenpasses, der im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurde, und im Sinne der Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20 FPG) für die Einreise nach Österreich von der Visumpflicht ausgenommen sind.

Schlagworte

Diplomatenpass, Dienstpass, Flugpersonal, Hilfsflug, Katastrophenfall, Zwischenlandeflughafen

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026

Gesetzesnummer

20004469

Dokumentnummer

NOR40277207

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