§ 9 FPG-DV 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Ausnahmen von der Visumspflicht im öffentlichen Interesse

§ 9.

(1) Von derVisumspflicht sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten-, Dienst-, Amts- oder Sonderpasses im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2001, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 , ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 1, für die Dauer einer Reise ausgenommen,

  1. 1. zu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladen wurden oder
  2. 2. während der sie eine nach Z 1 eingeladene Person begleiten.

(2) Von der Visumspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, die

  1. 1. als Flug- und Begleitpersonal eines Hilfs- oder Rettungsflugs mitwirken sowie sonstige Helfer bei Katastrophen- und Unglücksfällen oder
  2. 2. als Schiffspersonal auf Schiffen, wenn sie im Besitz eines Donauschifferausweises und in die Besatzungsliste eingetragen sind und das Schiff oder den Hafen (§ 2 Z 20 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 123/2005) nicht verlassen.

(3) Teilnehmer an Schulreisen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benötigen für einen Kurzaufenthalt im oder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet keinen Visum, wenn

  1. 1. die Voraussetzungen nach § 2 vorliegen oder
  2. 2. die Voraussetzungen nach § 2 Z 1 und 2 vorliegen und der Betreffende ein Reisedokument vorweisen kann.

(4) Von der Visumspflicht sind weiters ausgenommen:

  1. 1. Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen des Heiligen Stuhls;
  2. 2. Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen;
  3. 3. Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften;
  4. 4. Inhaber von türkischen Spezialpässen und
  5. 5. Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens.

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