Ausnahmen von der Visumspflicht im öffentlichen Interesse
§ 9.
(1) Von derVisumspflicht sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten-, Dienst-, Amts- oder Sonderpasses im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20 FPG 2005) für die Dauer einer Reise ausgenommen,
- 1. zu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladen wurden oder
- 2. während der sie eine nach Z 1 eingeladene Person begleiten.
(2) Von der Visumspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, die
- 1. als Flug- und Begleitpersonal eines Hilfs- oder Rettungsflugs mitwirken sowie sonstige Helfer bei Katastrophen- und Unglücksfällen oder
- 2. als Schiffspersonal auf Schiffen, wenn sie im Besitz eines Donauschifferausweises und in die Besatzungsliste eingetragen sind und das Schiff oder den Hafen (§ 2 Z 20 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 123/2005) nicht verlassen.
(3) Teilnehmer an Schulreisen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benötigen für einen Kurzaufenthalt im oder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet keinen Visum, wenn
- 1. die Voraussetzungen nach § 2 vorliegen oder
- 2. die Voraussetzungen nach § 2 Z 1 und 2 vorliegen und der Betreffende ein Reisedokument vorweisen kann.
(4) Von der Visumspflicht sind weiters ausgenommen:
- 1. Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen des Heiligen Stuhls;
- 2. Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen;
- 3. Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften;
- 4. Inhaber von türkischen Spezialpässen und
- 5. Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens.
(Anm.: Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31.3.2018 außer Kraft)
Schlagworte
Diplomatenpass, Dienstpass, Flugpersonal, Hilfsflug, Katastrophenfall
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
20004469
Dokumentnummer
NOR40196716
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