§ 9 FPG-DV 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Ausnahmen von der Visumspflicht im öffentlichen Interesse

§ 9.

(1) Von derVisumspflicht sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten-, Dienst-, Amts- oder Sonderpasses im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20 FPG 2005) für die Dauer einer Reise ausgenommen,

  1. 1. zu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladen wurden oder
  2. 2. während der sie eine nach Z 1 eingeladene Person begleiten.

(2) Von der Visumspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, die

  1. 1. als Flug- und Begleitpersonal eines Hilfs- oder Rettungsflugs mitwirken sowie sonstige Helfer bei Katastrophen- und Unglücksfällen oder
  2. 2. als Schiffspersonal auf Schiffen, wenn sie im Besitz eines Donauschifferausweises und in die Besatzungsliste eingetragen sind und das Schiff oder den Hafen (§ 2 Z 20 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 123/2005) nicht verlassen.

(3) Teilnehmer an Schulreisen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benötigen für einen Kurzaufenthalt im oder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet keinen Visum, wenn

  1. 1. die Voraussetzungen nach § 2 vorliegen oder
  2. 2. die Voraussetzungen nach § 2 Z 1 und 2 vorliegen und der Betreffende ein Reisedokument vorweisen kann.

(4) Von der Visumspflicht sind weiters ausgenommen:

  1. 1. Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen des Heiligen Stuhls;
  2. 2. Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen;
  3. 3. Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften;
  4. 4. Inhaber von türkischen Spezialpässen und
  5. 5. Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens.

(5) Vor dem 1. Oktober 2017 an zur visumfreien Einreise berechtigte Drittstaatsangehörige erteilte Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 5 AuslBG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 66/2017, gelten innerhalb des Bundesgebietes je nach ihrer Gültigkeitsdauer als Visum C oder D für Saisoniers gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 FPG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 84/2017, bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter.

Schlagworte

Diplomatenpass, Dienstpass, Flugpersonal, Hilfsflug, Katastrophenfall

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017

Gesetzesnummer

20004469

Dokumentnummer

NOR40196715

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)