2. Abschnitt
Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) Eintragung
§ 9.
(1) Eine Eintragung in das ERsB darf nur erfolgen
- 1. auf Antrag der oder des Betroffenen,
- 2. auf Ersuchen einer Institution, die unmittelbar durch Gesetz, Verordnung oder völkerrechtlichen Vertrag eingerichtet ist oder der dadurch Rechtspersönlichkeit zuerkannt wurde, für
- a) sich,
- b) ihre Teilorganisationen,
- c) die ihrer gesetzlichen Aufsicht unterliegenden Organisationen oder
- d) Betroffene, soweit die Institution durch Gesetz oder Verordnung dazu ermächtigt wurde,
- 3. auf Ersuchen eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs im Zuge der Ausstattung einer Datenverarbeitung mit Stammzahlen (§ 2 Z 8 E-GovG),
- 4. bei der Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß § 6 Abs. 5 E-GovG oder
- 5. zur Vornahme von Änderungen.
(2) Ein Antrag oder Ersuchen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 kann bei der Stammzahlenregisterbehörde oder bei einem dafür von ihr vorgesehenen Auftragsverarbeiter gestellt werden. Die Eintragung im ERsB erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde oder – soweit dies gesetzlich vorgesehen ist – unmittelbar durch eine Institution im Sinne des Abs. 1 Z 2.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022
Gesetzesnummer
20011933
Dokumentnummer
NOR40245050
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