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§ 9 ERegV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2022

2. Abschnitt

Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) Eintragung

§ 9.

(1) Eine Eintragung in das ERsB darf nur erfolgen

  1. 1. auf Antrag der oder des Betroffenen,
  2. 2. auf Ersuchen einer Institution, die unmittelbar durch Gesetz, Verordnung oder völkerrechtlichen Vertrag eingerichtet ist oder der dadurch Rechtspersönlichkeit zuerkannt wurde, für
  1. a) sich,
  2. b) ihre Teilorganisationen,
  3. c) die ihrer gesetzlichen Aufsicht unterliegenden Organisationen oder
  4. d) Betroffene, soweit die Institution durch Gesetz oder Verordnung dazu ermächtigt wurde,
  1. 3. auf Ersuchen eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs im Zuge der Ausstattung einer Datenverarbeitung mit Stammzahlen (§ 2 Z 8 E-GovG),
  2. 4. bei der Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß § 6 Abs. 5 E-GovG oder
  3. 5. zur Vornahme von Änderungen.

(2) Ein Antrag oder Ersuchen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 kann bei der Stammzahlenregisterbehörde oder bei einem dafür von ihr vorgesehenen Auftragsverarbeiter gestellt werden. Die Eintragung im ERsB erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde oder – soweit dies gesetzlich vorgesehen ist – unmittelbar durch eine Institution im Sinne des Abs. 1 Z 2.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022

Gesetzesnummer

20011933

Dokumentnummer

NOR40245050

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