Eintragungsdaten
§ 10.
(1) Als Eintragungsdaten sind bei einer Eintragung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 folgende Daten zu erfassen:
- 1. die Bezeichnung der oder des Betroffenen,
- 2. Angaben über die Rechts- oder Organisationsform,
- 3. Anschrift und Sitz,
- 4. soweit vorhanden Angaben über den Bestandszeitraum und
- 5. soweit Personen, die für die Betroffene oder den Betroffenen vertretungsbefugt sind, eingetragen werden sollen, Angaben über ihre eindeutige Identität (§ 2 Z 2 EGovG) sowie über den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis.
(2) Bei einer Eintragung gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 sind die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und die eindeutigen Kennungen, die vom übermittelnden Mitgliedstaat entsprechend den technischen Spezifikationen für die Zwecke der grenzüberschreitenden Identifizierung zur Verfügung gestellt wurden und, soweit vorhanden, auch die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 und die in Z 2 UAbs. 2 lit. b bis g des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1501/2015 über den Interoperabilitätsrahmen gemäß Art. 12 Abs. 8 eIDAS-Verordnung, ABl. Nr. L 235 vom 9. 9.2015 S. 1, genannten zusätzlichen Merkmale einzutragen. Eintragungen gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
(3) Die Eintragungsdaten gemäß Abs. 1 sind, ausgenommen im Fall des § 9 Abs. 1 Z 3, durch geeignete Urkunden oder Nachweise zu belegen.
Schlagworte
Rechtsform
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022
Gesetzesnummer
20011933
Dokumentnummer
NOR40245051
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