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§ 11 ERegV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2022

Registerinhalt

§ 11.

(1) Für jede Betroffene oder jeden Betroffenen, die oder der in das ERsB eingetragen wird, ist ein Datensatz zu speichern, der die jeweiligen Eintragungsdaten, die internen Verfahrensdaten sowie die ON enthält, die die Betroffene oder den Betroffenen eindeutig bezeichnet.

(2) Zur eindeutigen Identifikation der für Betroffene vertretungsbefugten natürlichen Personen ist deren bPK WT-UR zu speichern.

(3) Soweit die Eintragungsdaten auf Angaben Betroffener beruhen, tragen diese die Verantwortung für ihre Richtigkeit.

(4) Eintragungen im ERsB haben keine rechtlich konstitutive Wirkung.

(5) Für Anträge und Ersuchen auf Eintragung oder Änderung des Registerinhaltes hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und soweit zweckmäßig eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022

Gesetzesnummer

20011933

Dokumentnummer

NOR40245052

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