vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 ERegV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2022

Verwendung des Registerinhaltes

§ 8.

(1) Das ERnP dient der Aufzeichnung jener Daten, die für den Nachweis der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) notwendig sind. Diese Daten dürfen nur für die in der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 geregelten Verfahren verwendet werden.

(2) Jede Abfrage aus dem ERnP ist von der Stammzahlenregisterbehörde zu protokollieren. § 16a Abs. 2 und 3 MeldeG gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022

Gesetzesnummer

20011933

Dokumentnummer

NOR40245049

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)