Anschaffung, Ausstattung, periodische Überprüfung und Veräußerung von Dienstkraftwagen
§ 9
(1) Zur Gewährleistung des Grundsatzes der Effizienz sind bei der Anschaffung von Dienstkraftwagen grundsätzlich die Bestimmungen des BB-GmbH-Gesetzes anzuwenden. Für die Anschaffung von Dienstkraftwagen gelten überdies die Bestimmungen der aufgrund der § 16 Abs. 2, § 58 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 6, § 61 Abs. 2, § 69 Abs. 4 und § 71 Abs. 1 Z 3 lit. b BHG 2013 von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Verordnung (Vorhabensverordnung). Bedarf und Zweckmäßigkeit sind seitens der beschaffenden Dienststellen zu gewährleisten.
(2) Der Wert der über die jeweils durch die Bundesbeschaffung GmbH definierte Basisausstattung hinausgehenden Mehr- oder Zusatzausstattung soll grundsätzlich 5 % der Anschaffungskosten des Dienstkraftwagens nicht übersteigen. Auf dieses Limit werden jene Mehr- oder Zusatzausstattungen, welche für den besonderen dienstlichen Verwendungszweck des Dienstkraftwagens erforderlich sind, nicht angerechnet.
(3) Dienstkraftwagen sind grundsätzlich einer Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 zu unterziehen. Hiervon ausgenommen sind Dienstkraftwagen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport und der Bundespolizei, sofern die Kraftfahrzeuge von diesen Dienststellen durch hinreichend geeignetes Personal überprüft werden. § 57a KFG 1967 gilt sinngemäß.
(4) Die Führung von Wunschkennzeichen gemäß § 48a KFG 1967 ist nicht zulässig.
(5) Die Veräußerung von Dienstkraftwagen unterliegt der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen über die bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen, BGBl. II Nr. 26/2011. Hinsichtlich der Feststellung, ob die Durchführung von Reparaturen wirtschaftlich vertretbar und zweckmäßig ist, gilt Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.
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