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§ 69 BHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

3. Abschnitt

Verfügungsrechte über Vermögen Erwerb von Sachen für den Bund und Zuständigkeit für deren Verwaltung

§ 69

(1) Der Erwerb von Sachen (§§ 285 ff ABGB) für den Bund und deren Verwaltung sowie die Verwaltung der im Gewahrsam des Bundes befindlichen fremden Sachen obliegen der zuständigen haushaltsführenden Stelle; insoweit die Bestimmungen der §§ 58 bis 60 anzuwenden sind, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen mitzuwirken.

(2) Sachen dürfen für den Bund nur in dem Ausmaß entgeltlich erworben werden, als sie zur Erfüllung seiner Aufgaben ohne unnötige Vorratshaltung benötigt werden. Insofern damit Mittelverwendungen von erheblicher finanzieller Bedeutung verbunden sind, ist nach Maßgabe des Abs. 4 mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen.

(3) Der unentgeltliche Erwerb von Sachen für den Bund bedarf der Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen, wenn mit einem solchen Erwerb erhebliche Folgekosten oder Bedingungen oder Auflagen verbunden sind, die für den Bund belastende Auswirkungen zur Folge haben.

(4) Zur Durchführung der Abs. 2 und 3 kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen durch Verordnung festsetzen, wobei sie oder er insbesondere darauf zu achten hat, dass der betreffende Erwerb von Sachen mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang steht und die Erfüllung der aus diesem Erwerb erwachsenden Verpflichtungen gewährleistet ist.

(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann eine Verordnung über die Anschaffung von Fahrzeugen (Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen) erlassen, soweit nicht das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001, zur Anwendung gelangt; diese Verordnung hat insbesondere auch Bestimmungen über die Verwendung und den Einsatz von Fahrzeugen unter Beachtung der Ziele nach § 2 Abs. 1 zu enthalten.

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