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§ 70 BHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2024

Grundsätze für die Verwaltung des Bundesvermögens und der im Gewahrsam des Bundes befindlichen fremden Sachen

§ 70.

(1) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 ist verpflichtet, die ihr oder ihm anvertrauten Vermögensbestandteile sorgfältig zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Für Verfügungen über Bestandteile des Bundesvermögens gelten die §§ 73 bis 76.

(2) Über Bestandteile des Bundesvermögens dürfen Versicherungsverträge nur abgeschlossen werden, wenn

  1. 1. der Abschluss einer Versicherung gesetzlich angeordnet ist,
  2. 2. die Versicherungsprämie überwälzt werden kann,
  3. 3. ein besonders wertvoller Bestandteil des Bundesvermögens vorübergehend in seinem Bestande gefährdet erscheint oder
  4. 4. durch den Abschluss einer Versicherung die Ziele gemäß § 2 Abs. 1 in höherem Maße als bei Nichtversicherung erfüllt werden.

(3) Bestandteile des Bundesvermögens, die das zuständige Organ des Bundes zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr benötigt, sind der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen und anderen Organen des Bundes im Wege der Sachgüterübertragung ein Monat lang anzubieten. Kommt es binnen der Monatsfrist zu keiner Übernahme im Wege der Sachgüterübertragung, kann das zuständige Organ eine Verwertung auch gegenüber Dritten durchführen.

(4) Bestandteile des Bundesvermögens, die offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden können, sind von der Bekanntmachung in der Sachgüterübertragung und der Verwertung nach Abs. 3 ausgenommen.

(5) Die näheren Regelungen zu den Abs. 1 bis 4 sowie über die Vorgangsweise bei eingetretenen Schäden an Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, die im Eigentum oder in Verwahrung des Bundes stehen, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zu erlassen. In der Verordnung über die Vorgangsweise bei Schadensfällen hat sie oder er in sinngemäßer Anwendung des § 73 Abs. 6 festzulegen, inwieweit sie oder er Entscheidungen über die Geltendmachung von Ansprüchen‑ von deren Prüfung bis zur Einziehung ‑ an das haushaltsleitende Organ, dessen Wirkungsbereich dadurch berührt wird, überträgt.

(6) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 hat bei Eintritt von bedeutenden organisatorischen Änderungen bis zum Abschluss des Finanzjahres, in dem die organisatorische Änderung stattgefunden hat, eine Gesamtinventur durch ihre Wirtschaftsstelle (§ 11 Abs. 2 Z 3) vorzunehmen, ansonsten einmal innerhalb von fünf Finanzjahren. Bei Vermögensbestandteilen von besonderem Wert hat über diese jährlich eine Teilinventur stattzufinden. Die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat sich bei der Durchführung der Inventur der Wirtschaftsstelle zu bedienen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40267359

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