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§ 8 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Fahrtaufträge, Fahrtenbücher und Tankkartensysteme

§ 8

(1) Für jeden Dienstkraftwagen ist ein Fahrtenbuch zu führen, das mindestens die im Muster lt.Anlage vorgesehenen Angaben zu enthalten hat. Die Lenkerinnen und Lenker von Dienstkraftwagen dürfen Fahrten mit Dienstkraftwagen nur auf Grund eines Fahrtauftrages durchführen und haben alle Fahrten im Fahrtenbuch einzutragen. Sofern der Fahrtauftrag nur mündlich erteilt wird, ist er von der verfügungsberechtigten Stelle (§ 2 Abs. 2) vorzumerken. Schriftliche Fahrtaufträge und elektronisch erstellte Aufzeichnungen sind Fahrtenbüchern gleichzusetzen, sofern sie die für Fahrtenbücher vorgesehenen Angaben enthalten.

(2) Das zuständige haushaltsleitende Organ hat zu entscheiden, ob auch für bediensteteneigene Kraftfahrzeuge, für die eine Pauschalvergütung gezahlt wird, ein Fahrtenbuch zu führen ist.

(3) Die verfügungsberechtigte Stelle (§ 2 Abs. 2) hat sich von der Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 an Hand der Fahrtenbücher zu überzeugen.

(4) Die haushaltsführenden Stellen haben gemäß den Bestimmungen des BB-GmbH-Gesetzes die aus Verträgen der Bundesbeschaffung GmbH zur Verfügung gestellten Tankkartensysteme zu verwenden.

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